Das sehe ich auch so wie Du, @vitalista.vitalista hat geschrieben:Ich verstehe es aber auch so, wenn Residenten z.B. in Deutschland ein Berliner Testament gemacht haben, sich also gegenseitig als Erben eingesetzt haben, sich vor dem 17.08.2015 auf den Weg zum Notar machen müssen, wenn sie das deutsche Erbrecht für sich beanspruchen wollen. Sonst ist das ganze Testament nach spanischem Recht nicht gültig.
Oder versteht das jemand anders?
Aber abgesehen davon, es gibt ja nicht nur das Berliner Testament. Als Ehepaar kann man ja auch eine andere Form wählen.
Wenn man als Deutsche/r das deutsche Erbrecht in Spanien angewendet haben möchte, dann muß man es vor dem 17.08.15 erklären. Macht man das nicht, dann greift danach das spanische Erbrecht (wenn man hier in Spanien über 183 Tage ansässig ist). Man kann das spanische Erbrecht wieder aushebeln, wenn man unter 183 Tage in Spanien lebt.
So interpretiere ich die Gesetzeslage.
Als Hinweis:
Vitalista und ich sprechen hier von Deutschen, die über 183 Tage in Spanien ansässig sind - im Kalenderjahr.
Es geht hier jetzt nicht um die Teilzeit-Residenten unter 183 Tage (im Kalenderjahr)
Gruß
Josefine