[align=center]Vermietung von Ferienunterkünften - z. Zt gültige gesetzliche Regelungen
der Comunidad Valenciana (für die Provinzen Castellón, Valencia und Alicante)
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Es geht bei in diesem Thread nicht um den steuerlichen Aspekt (der ist eindeutig geregelt und dürfte allen Vermietern bekannt sein: Mieteinkünfte müssen in Spanien versteuert und darüber hinaus dem deutschen Finanzamt gemeldet werden, Anlage V), sondern um
die rechtlichen Grundlagen der Ferienvermietung in unserer Provinz.
@ tiekay
In dem von dir verlinkten 50-seitigen
Steueraufsatz aus dem Jahr 2014 (?) wird auf Seite 5 zwischen folgenden Vermietungsarten differenziert:
- 1. Selbstnutzung (selbstgenutzte Immobilie)
2. Wohnungsvermietung (langfristige Vermietung)
3. touristische Vermietung
Auf die "touristische Vermietung", die uns in diesem Thread interessiert, wird in dem Artikel leider kaum eingegangen, was aber nicht verwunderlich ist, denn als Steuerberater geht es dem Verfasser nicht um die rechtliche Bewertung, sondern um die steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen im Ausland. Eher nebenbei weist er auf Seite 16 darauf hin:
- "Aufgrund des neuen Tourismusgesetzes der Balearen 8/2012 vom 19. Juli 2012, in Kraft getreten am 9. August 2012, ist die touristische Vermietung von Unterkünften, die nicht offiziell registriert sind, im Rahmen der Ferienvermietung oder touristischen Nutzung untersagt."
Ganz am Rand wird in dem Artikel auch noch erwähnt, dass man mit der Erteilung einer Lizenz nach spanischen Steuergesetzen eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt - die etliche Auflagen nach sich zieht. Das trifft nicht nur auf Mallorca zu, sondern auf die gesamte Valencianische Gemeinschaft.
An diesem Punkt hätte der Verfasser die Gelegenheit gehabt, auf das klare
staatliche Mietgesetz LAU (Abkürzung von "Ley de Arrendamiento Urbano") hinzuweisen, dessen Artikel 5 gewisse Vermietungsmodelle ausschließt.
Rückblick:
Bis Mai 2013 erlaubte das
"Ley de Arrendamientos Urbanos" die
"arrendamientos por temporada" (saisonale Mietverträge), sofern die Miete versteuert wurde. Im Juni 2013 wurde der Artikel 5 um den Buchstaben e ergänzt und Ferienvermietungen, gleich welcher Art, waren seitdem nicht mehr durch das LAU abgesegnet. Dieser Absatz besagt:
- LAU, Artículo 5. Arrendamientos excluidos.
e) La cesión temporal de uso de la totalidad de una vivienda amueblada y equipada en condiciones de uso inmediato, comercializada o promocionada en canales de oferta turística y realizada con finalidad lucrativa, cuando esté sometida a un régimen específico, derivado de su normativa sectorial.
Se añade la letra e) por el art. 1.2 de la Ley 4/2013, de 4 de junio. Ref. BOE-A-2013-5941.
QUELLE
Es wird also ganz eindeutig die vorübergehende Vermietung eines möblierten Wohnraums, der so ausgestattet ist, dass er unmittelbar genutzt werden kann und zudem mit Gewinnabsicht über Kanäle mit touristischen Angeboten (Anmerkung: hier ist besonders das Internet gemeint) veröffentlicht wird, explizit ausgeschlossen, Ausnahme: Die KOSTENLOSE Überlassung an Freunde, Bekannte und Verwandte!!!
Wohnungen, die an Touristen vermietet werden (VT) obliegen somit nicht mehr der Gesetzgebung des spanischen Staates, sondern den Tourismusgesetzen der autonomen Regionen, sofern sie über solche verfügen. Und die
Comunidad Valenciana verfügt gleich über ein ganzes Sammelsurium solcher Gesetze, die es (nicht nur) Spaniern, sondern im besonderen Maße Ausländern schwer macht, sich zurecht zu finden:
Eine Auswahl:
- Decreto 91/2009 - http://www.dogv.gva.es/datos/2009/07/07 ... 9_8000.pdf
Decreto 92/2009 - http://www.dogv.gva.es/datos/2009/07/07 ... 9_7961.pdf
modifiert durch das Decreto 75/2015 http://www.dogv.gva.es/datos/2009/07/07 ... 9_7961.pdf
Orden 2/2010, http://www.dogv.gva.es/datos/2010/05/14 ... 0_5062.pdf besonders die Artikel 1, 2 und 3.
Anteproyecto (Entwurf) de Ley de Turismo, Ocio y Hospitalidad de la Comunidad Valenciana
http://www.presidencia.gva.es/documents ... 606b18a6c5
Ley 3/1998, konkret die Artikel 7,7 bis, 8, 14, 15, 16 und 18
Decreto 77/1994, konkret die Artikel 1, 2, 3 und 4.
Decreto 19/1997, konkret die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 y 13.
Noch ausführlicher: hier
Im Klartext heißt das: Auch wenn ein Vermieter brav seine Steuern aus der Ferienvermietung abführt, legitimiert ihn das noch lange nicht, seine Ferienunterkunft zu vermieten.
Die Lizenz zur Vermietung einer
"vivienda turística" oder einer
"vivienda de uso turístico" (kurz VT) erhält der Vermieter erst nach Registrierung, wobei es weder eine Rolle spielt, wie oft oder wie lange er diese Wohnung/Zweitwohnung oder sein Haus vermietet noch ob er die Immobilie teilweise selbst nutzt oder nur vermietet.
Wie wir sehen, sind die oben genannten Gesetze und Verordnungen nicht neu. Neu ist jedoch der immer stärker werdende Druck des Dachverbandes des wichtigsten spanischen Tourismusunternehmen EXCELTUR und des Hotelverband HOSBEC auf die
Agencia Valenciano de Turismo. Sie bemängeln, dass durch die zunehmende Vermarktung von Ferienunterkünften über Internetportale ein unlauterer Wettbewerb stattfände und sich die Schattenwirtschaft (Schwarzvermietung) ausbreiten könne. HOSBEC argumentiert, dass bei privaten Vermietungen die Qualitäts- und Sicherheitsstandards nicht eingehalten würden und nutzt seinen großen Einfluss, mittels strenger Regulierungen privaten Vermietern das Wasser abzugraben und dadurch die unbeliebten Konkurrenten loszuwerden. Dieses Mittel heißt: Registrierungspflicht aller Ferienunterkünften bei der
Agència Valenciana de Turisme der autonomen Region Valencia. Dort erfolgt auch die Einteilung in eine von drei Kategorien (Estándar, Primera und Superior).
Am 1. Juli 2016 begannen Inspektoren der
Agencia Valenciana de Turismo in Begleitung der regionalen Polizei Ferienunterkünfte zu überprüfen. Sie interessieren sich nicht für eventuelle Steuersünder, sondern es geht nur um das Aufspüren von nicht registrierten Wohnungen, die im Internet beworben werden.
Quelle
Deshalb noch einmal: Für
alle touristisch genutzten Wohnunterkünfte wird ohne Unterschied von der Valencianischen Gemeinschaft eine Registrierungsnummer verlangt. Registrieren lassen kann man sich bei
Agencia Valenciana de Turismo, Adresse:
- Alicante: Registro del Servicio Territorial de Turismo, C/Churruca 29, 03003 (Alicante). Antrag
Dies ist auch ein Grund, warum Ferienhausbesitzer beschlossen, sich zu Interessensverbänden zusammenzuschließen (z.B. Fevitur), da sie die Registrierung völlig unnötig und unverhältnismäßig finden, und fordern - bisher ohne Erfolg -, dass private kurzzeitige Vermietungen (von Privat an Privat) genauso behandelt werden sollten wie langfristige (womit sie wieder unter das staatliche Gesetz LAU fallen würden).
Inzwischen finden in immer kürzeren Abständen Konferenzen unter Beteiligung aller am Tourismusgeschäft beteiligten Parteien statt (vor der Sommerpause zuletzt Ende Mai und Anfang Juni), auch länderübergreifend unter Mitwirkung der einzelnen autonomen Regionen.
Ferienhausportale wurden inzwischen von der Autonomen Region Valencia dazu verpflichtet, in den Online-Anzeigen der Vermieter ein Feld für die Registrierungsnummer zur Verfügung stellen.
Rentalia,
Airbnb und
Homeaway usw. (von denen das Land Valencia bereits hohe Zwangsgelder gefordert hatte) sind der Forderung auf ihren spanischen Websites bereits nachgekommen und weisen ihre Vermieter auf die verpflichtende Angabe einer Registrierungsnummer hin; man kann also davon ausgehen, dass in Zukunft Ernst gemacht wird.
Ich gehe davon aus, der der Hinweis auf den deutschen Websites in Kürze folgen wird.