Wasser und Stromrechnung

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Miguel_87
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Re: Wasser und Stromrechnung

Beitrag von Miguel_87 »

BETRIFFT DEUTSCHLAND

Diese 17 Ausgaben können Vermieter in der Nebenkostenabrechnung geltend machen

1. Laufende öffentliche Abgaben für das Grundstück

Wichtigster Posten ist die Grundsteuer an die Kommune.

2. Wasserversorgung

Dazu zählen Ausgaben für den Wasserverbrauch, den Betrieb von Wasseruhren und deren Eichung, für eine hauseigene Wasserversorgungsanlage oder Wasseraufbereitung.

3. Entwässerung

Dazu zählt die Haus- und Grundstücksentwässerung. Nicht geltend gemacht werden dürfen Ausgaben für die Beseitigung etwaiger Verstopfungen oder Schäden am Rohrsystem.

4. Heizungskosten

Als solche zählen Brennstoffe an sich, Betriebsstrom für die Heizungsanlage, Überwachung und Wartung der Anlage, Reinigung und Immissionsschutzmessungen.

5. Warmwasser

Den Aufwand für die Erwärmung von Wasser, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten oder Handwerkerleistungen in diesem Bereich dürfen Vermieter in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen.

6. Verbundene Heizungs- und Warmwasser-Versorgungsanlagen

Die Betriebskostenverordnung führt auch den Betrieb von verbundenen Heizungs- und Warmwasser-Versorgungsanlagen als umlagefähige Ausgabe von Vermietern auf.

7. Aufzug

Die Kosten für den Betrieb, die Wartung und Überwachung eines Aufzugs sowie regelmäßige Sicherheitstests dürfen Vermieter auf ihre Mieter umlegen. Ausgenommen sind Mieter, deren Wohnungen nicht mit dem Aufzug erreichbar sind.

8. Straßenreinigung und Abfallbeseitigung

Die Gebühren für die Straßenreinigung und Abfallentsorgung sowie sämtliche Kosten, die mit der Müllsammlung oder -trennung auf dem Grundstück verbunden sind, können in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden. Dazu zählen auch der Winterdienst und der Einsatz von Streusalz.

Achtung: Der Kauf von Gerätschaften für diese Arbeiten, etwaige Kosten für die Reinigung von Müllcontainern oder die Beseitigung von Sperrmüll gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung.

9. Hausreinigung

Beschäftigt ein Vermieter Personal für die Hausreinigung, darf er die Ausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass es sich um Gebäudeteile handelt, die von allen Mietern gleichermaßen genutzt werden. Hat ein Vermieter Ausgaben für Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, darf er diese ebenfalls abrechnen.

Vorsichtig sollten Vermieter bei einmaligen Maßnahmen sein. So sind die Ausgaben für eine einmalige Fassadenreinigung oder größere Reinigungsarbeiten nach Baumaßnahmen nicht abrechnungsfähig. Wollen Vermieter die Kosten für die regelmäßige Reinigung der Dachrinnen geltend machen, müssen sie das im Mietvertrag ausdrücklich regeln.

10. Garten

Beschäftigt ein Vermieter Personal zur Gartenpflege, darf er diese Ausgaben in der Nebenkostenabrechnung aufführen. Das gilt aber nur, wenn der Garten entweder allen Mietern gleichermaßen zur Nutzung zur Verfügung steht oder es sich um einen reinen Ziergarten handelt, der von niemandem genutzt wird. Darf nur der Vermieter oder dürfen nur bestimmte Mieter den Garten nutzen, können die Ausgaben dafür nicht auf alle Parteien umgelegt werden.

11. Beleuchtung

Kosten für die Beleuchtung des Gebäudes und des Grundstücks sind umlagefähig, sofern es sich um gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile handelt. Die Anschaffungskosten für Leuchtmittel darf der Vermieter hingegen nicht aufführen.

12. Schornsteinreinigung

Als regelmäßige Ausgabe dürfen die Kosten für den Schornsteinfeger in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden. Voraussetzung: Sie dürfen nicht schon bei den Heizkosten geltend gemacht werden.

13. Sach- und Haftpflichtversicherungen

Die Ausgaben für die Gebäudeversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für das Gebäude sind umlagefähig. Allerdings sind folgende Versicherungen für die Nebenkostenabrechnung tabu: Privathaftpflicht des Vermieters, Rechtsschutzversicherung, Reparaturversicherung, Vandalismusversicherung sowie Mietausfallversicherung.

14. Hauswart

Beschäftigt ein Vermieter einen Hauswart, sind die Lohnkosten, die Lohnnebenkosten sowie die Arbeitskleidung umlagefähig. Auch wenn der Vermieter seinem Hauswart eine Wohnung vergünstigt zur Verfügung stellt, darf er die Hausgemeinschaft an den Kosten beteiligen.

Umlagefähig sind aber nur Arbeiten des Hauswarts, die die Pflege und ordnungsgemäße Benutzung der Immobilie ermöglichen. Nicht umlagefähig sind hingegen Lohnkosten für Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen oder für die Hausverwaltung.

15. Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz

Hat ein Vermieter Ausgaben für Betriebsstrom, Wartung und Einstellung solcher Anlagen sowie Grundgebühren für den Kabelanschluss, kann er diese den Mietern in Rechnung stellen. Die Anschlusskosten an ein Breitbandkabelnetz oder Kosten für einen Sperrfilter muss er hingegen selbst tragen.

16. Gemeinschaftliche Wascheinrichtung

Gibt es im Haus eine gemeinschaftliche Wascheinrichtung, können die Ausgaben für Betriebsstrom, Überwachung, Wartung und Reinigung sowie die Kosten für die Wasserversorgung als Nebenkosten abgerechnet werden.

17. Sonstiges

Zusätzlich zu den aufgeführten Kosten gibt es Ausgaben, die ebenfalls an die Mieter weitergereicht werden dürfen. Dazu zählen Kosten für die Wartung einer Blitzschutzanlage sowie der Feuerlöscher oder regelmäßige Reinigungsarbeiten an Dachrinnen und Fassaden.
Saludos, Michael
Cozumel
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Re: Wasser und Stromrechnung

Beitrag von Cozumel »

Miguel, ich bin sehr erstaunt. Du hast recht, mit der Grundsteuer.

Als ich in der 70ern und 80ern in DE in Miete wohnte, haben Mieter keine Grundsteuer bezahlen müssen.
Danach hab ich keine Erfahrungen mehr.

Aber wie es aussieht, will die SPD das gerade wieder rückgängig machen. :*
Miesepeter
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Re: Wasser und Stromrechnung

Beitrag von Miesepeter »

Letzte Klarheit verschafft einzig und allein das span. "Ley de Arriendamientos Urbanos". Nebenabreden, die dem entgegenstehen sind unwirksam. Auch das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung und die daraus entstehenden Folgen sind geregelt, sowie einiges mehr.
Der Intellekt steht nachgeordnet zum Willen (Briefträger Gert Postel)
Reichtum ist die Fähigkeit, das Leben voll auszukosten (H. D. Thoreau)
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