Hunde, Schutz vor Einbrechern?

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Atze
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Re: Hunde, Schutz vor Einbrechern?

Beitrag von Atze »

Danke, Soledad, für die Ergänzungen.
Daraus kann man für den angesagten Fall tatsächlich entnehmen, dass in diesem Fall der drohende (oder mögliche) körperliche Angriff die Notwehrhandlung ausgelöst hat und nicht der Einbruch als solcher.
Und damit haben wir auch einen Konsens, dass zumindest die Abwehr eines drohenden körperlichen Angriffs von § 32 als Notwehr gedeckt ist

Nicht einig sind wir uns offenbar weiterhin, ob und wann eine Berechtigung zur Notwehr auch ohne Angriff auf meinen Körper besteht, bzw. was sonst noch unter die Notwehr fällt.
Im Klartext: Muss es erst zu einem körperlichen Angriff auf das Opfer kommen, bzw. dieser bevorstehen, damit es sich straflos nach § 32 wehren kann?
Du meinst offenbar: Ja.
Ich bin mir dagegen nach dem Gesetz sicher: Nein
Nur um diese Differenz in der Auslegung von § 32 geht es mir hier.

Da ich mich zugegebenermaßen oft verschwurbelt ausdrücke und andererseits der reine Gesetzestext etwas mager ist, benutze ich auch Wikipedia und versuche, dass Thema Stück für Stück aufzudröseln:

1.)Notwehr ist im Strafrecht Deutschlands die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

2.) Als rechtswidriger Angriff gilt nicht nur eine Bedrohung meines Lebens oder meiner Gesundheit, sondern auch jede Bedrohung meiner anderen individuellen Rechtsgüter, wie Eigentum (Vermögen, Wohnung usw., sogar immaterieller Rechtsgüter wie Ehre und Freiheit)
Das bedeutet, dass schon ein Einbruch in mein Eigentum mich zu Notwehrhandlungen berechtigt

3.) Der Angriff muss gegenwärtig sein. Das erfordert, dass die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Die Verteidigung (Notwehrhandlung) ist bis zum Ende der Tat möglich. Es gibt aber keine berechtigte Notwehr vor der Tat.
Bei einem Einbruchdiebstahl z.B. läuft die Gegenwärtigkeit vom "Einsteigen" bis zur vollendeten Flucht (ich darf ihm noch auf der Straße nachrennen und ihm mein Eigentum gewaltsam abnehmen, darf ihn aber dazu nicht später aufsuchen. Auch darf ich ihm vor seinem Einbruch auf der Straße nicht schon seine Tasche mit Einbruchswerkzeug gewaltsam abnehmen)

4.)Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer „schimpflichen Flucht“ verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt.

Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine absolute Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. So ist z.B. eine tödliche Abwehrhandlung gerechtfertigt, wenn nicht anders eine eigene (leichtere) Körperverletzung vermieden werden kann.
Entsprechend darf ich auch einen Einbrecher von hinten niederschlagen, wenn ich befürchten muss, dass er mir von vorne überlegen ist.


Das alles ist nachzulesen in
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)

allerdings noch etwas länger ausgeführt.

Es wäre nett, wenn du mir Belege für DEINE Ansicht anführen würdest.
Ggfls. meine Ausführungen (aber bitte Punkt für Punkt) widerlegen würdest.
LG Atze
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Atze
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Re: Hunde, Schutz vor Einbrechern?

Beitrag von Atze »

Zufällig fand ich soeben ein - allerdings schon fast 20 Jahre altes - Urteil eines Oberlandesgerichtes (das damit als repräsentativ angesehen werden kann) zu dem Thema, ob ein Hund einen Einbrecher beißen darf bzw. ob man dann nicht schmerzensgeld- bzw. schadenersatzpflichtig werden kann.
Es handelt sich hier allerdings NICHT um einen Einbrecher, sondern "nur" um einen leichtsinnigen Besucher.
Urteile zu gebissenen Einbrechern habe ich nicht gefunden und ich nehme stark an, es gibt sie auch nicht, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass der Eigentümer haftbar gemacht wurde. Es gibt allerdings massenhaft Einträge wie:
Ich habe gehört...., ein Freund hat erlebt...usw.
Das Urteil:
Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine Antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hund im Bereich des Knies gebissen wird. In einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat.
(OLG München, Az. 14 U 1010/99)
LG Atze
Miesepeter
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Re: Hunde, Schutz vor Einbrechern?

Beitrag von Miesepeter »

Habe mal die span. Jurisprudenz nach Urteilen bzgl. von Wachhunden gebissenen Eindringlingen durchsucht, aber nichts brauchbares gefunden, was natürlich nicht heissen soll, dass es derartige Fälle nicht gegeben hat. Das Gesetz schreibt dazu u.a. vor, dass die Bewachung durch Hunde an den Zäunen in vorgeschriebenen Abständen beschildert und eine Klingelanlage zum Gebäude installiert sein muss.
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Re: Hunde, Schutz vor Einbrechern?

Beitrag von Atze »

Miesepeter hat geschrieben: Sa 13. Jan 2018, 22:09 Habe mal die span. Jurisprudenz nach Urteilen bzgl. von Wachhunden gebissenen Eindringlingen durchsucht, aber nichts brauchbares gefunden, was natürlich nicht heißen soll, dass es derartige Fälle nicht gegeben hat.
Sag ich doch: Immer wieder wird von Fällen berichtet, wo "man (frau) mal gehört hat, oder in der Presse gestanden haben soll, dass ein Einbrecher, der bei seiner Tat verletzt wurde ein Verfahren gegen den Hausbesitzer angestrengt hat.
Das ist sein gutes Recht, wenn er einen Rechtsanwalt findet, der so geldgeil ist, das ihm nicht auszureden. Möglicherweise (und das wollen wir hier nicht diskutieren) bekommt der mittellose Einbrecher ja einen Zuschuss für den von ihm angestrengten Prozess.
Dann kommt der Staatsanwalt ( der ja anders als in den USA einigermaßen unabhängig sein sollte), der das Verfahren vielleicht nicht annimmt, und wenn doch kommt dann der an das geschriebene Gesetz gebundene Richter, der das Verfahren niederschlägt. Ich kenne in den vom römischen Recht beeinflussten Ländern KEINEN FALL, wo ein Angegriffener (sofern er seine Notwehr nicht eindeutig überschritten hat) verurteilt worden ist.
Man möge mir einen solchen Fall nennen.
Probleme mag es in Ländern mit angelsächsischem Recht geben, bei denen nicht so sehr das geschriebene Recht gilt, sondern der Zweikampf der Anwälte (vom "Staat" und von dem Kläger (Beklagten) unter der mehr neutralen Leitung des Richters und der zweifelhaften Beurteilung durch Geschworene.
Hier möchte ich den Fall Tony Martin angeben:
https://en.wikipedia.org/wiki/Tony_Martin_(farmer) ,
der erstens den fliehenden Einbrechern ich den Rücken (bzw. Unterschenkel) schoss und zweitens dabei eine illegale Schrotflinte benutzte. Natürlich würde der Schuss in den Rücken in D (und in E) deutlichen Einfluss auf das Urteil haben, die Benutzung einer illegalen Waffe würde aber unabhängig davon "nur" ein Verfahren wg. unerlaubten Waffenbesitzes nach sich ziehen.
Auch sonst sind angelsächsische Schadenersatzklagen bes. in den USA etwas schräg. Da sind wir sowohl in E als auch in D wesentlich besser dran.

Leider hatte sich ja Soledad aus diesem Faden verabschiedet, ohne Urteile als Beispiele ihrer angenommenen Notwehrbeurteilung an zu geben.
LG Atze
brigittekoslowski
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Re: Hunde, Schutz vor Einbrechern?

Beitrag von brigittekoslowski »

Wir haben auch 2 Hunde,einen grossen Schwarzen der taub ist,aber wenn ich ihn wecke sehr gut und tief knurrt und einen Pointer der Alles mitbekommt.Meine Hunde sind Nachts grundsätzlich im Haus.in den letzten !2 Jahren sind hier bei uns auf dem Lande in allen Häusern der Umgebung eingebrochen worden,nur bei uns nicht.Wenn mein Pointer Nachts was hört geht er an die Tür und knurrt,da traut sich dann keiner mehr ins Haus.Wir haben auch noch einige andere Dinge zur verteidigung im Haus,aber haben noch nie was anwenden müssen.Und wenn der Fall mal eintreten würde,ich würde grundsätzlich behaupten angegriffen worden zu sein.Da soll jemand mal das Gegenteil beweisen
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Re: Hunde, Schutz vor Einbrechern?

Beitrag von Atze »

brigittekoslowski hat geschrieben: So 14. Jan 2018, 22:21 Wir haben auch noch einige andere Dinge zur verteidigung im Haus,aber haben noch nie was anwenden müssen.Und wenn der Fall mal eintreten würde,ich würde grundsätzlich behaupten angegriffen worden zu sein.Da soll jemand mal das Gegenteil beweisen
Wenn jemand widerrechtlich in dein Haus eindringt liegt schon automatisch ein Angriff vor. Da brauchst du nix beweisen.
Ein Angriff bedeutet nämlich keineswegs nur eine Handlung gegen deine körperliche Unversehrtheit, - sondern auch gegen dein Eigentum.
LG Atze
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