Tina31 hat geschrieben: ↑Fr 22. Jan 2021, 20:53
Das ist ja richtig blöd Da traut man sich ja kaum noch aus dem Haus zu gehen, geschweige denn, es für Wochen alleine zu lassen
Am 9. Mai endet der Alarmzustand (sofern er nicht verlängert wird). Solange ist diese Modifizierung gültig.
Aus dem Grund drehe ich alle paar Tage die Runde, um zu sehen, ob die Häuser meiner Freunde/Bekannten schon bewohnt sind, sie es aber selber nicht sein können.
Der Hund ist Dir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.
Ich kann mir nicht helfen, aber wenn ICH die Texte (egal ob auf spanisch oder die Übersetzung) lese, dann sehe ich kaum einen für mich wesentlichen Unterschied. Ich bin allerdings sowieso kein Grossgrundbesitzer....
Da hier im Forum wahrscheinlich nur ganz wenige "Grossgrundbesitzer mit mehr als 10 Grundstücken" lesen werden, dürfte hier gleich etwas ENTSPANNUNG herrschen.
Inwiefern auch der unterste Absatz zusätzlich etwas mehr Sicherheit gibt kann ich schlecht beurteilen. Der Teil nach dem Komma "und wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen usw. usw." kann ich nicht richtig zuordnen. Gehört dies nun als Bedingung zum ersten Teil oder ist das unabhängig davon zu verstehen.
Sollte aber in der Sache an sich keine Rolle spielen. Es ist nichts passiert, meine ich.
Hier der Text aus El Pais online übersetzt mit Deepl
Regierung ändert Gesetz, um Räumung von Hausbesetzern zu verbieten, wenn sie ohne Gewalt handeln
Im vorherigen Dekret war die Einführung in allen Fällen erlaubt, in denen es ein Verbrechen gab
Die Regierung hat das Verbot, gefährdete Gruppen zu räumen, subtil modifiziert, bis der Alarmzustand am 9. Mai endet. Das Offizielle Staatsanzeiger (BOE) nimmt an diesem Mittwoch in das königliche Dekret Gesetz über den Verbraucherschutz eine Änderung der Nuance in den Vorschriften im Dezember genehmigt, und modifiziert zwei der sechs Fälle, in denen die Starts für Frauen Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, Angehörige oder Familien mit Minderjährigen verboten wurden.
Generell gilt jedoch, dass Hausbesetzungen in Erst- und Zweitwohnungen weiterhin nicht gesetzlich gedeckt sind. Auch nicht, wenn es sich beispielsweise um den gewöhnlichen Wohnsitz einer natürlichen Person handelt, die ein Darlehen erhält. Um in der Wohnung bleiben zu können, die immer im Besitz eines Großgrundbesitzers (juristische oder natürliche Personen mit mehr als 10 Grundstücken) sein muss, muss der Hausbesetzer auch seine Bedürftigkeit nachweisen.
Bisher entfiel das Räumungsverbot u.a. dann, wenn "das Betreten oder der Aufenthalt in der Wohnung" "die Folge einer Straftat" war, in allen Bedeutungen. Nun ändert die Exekutive den Text subtil und betont, dass das Verbot von Zwangsräumungen nicht mehr eingeschränkt wird, wenn "das Betreten oder der Aufenthalt in der Immobilie durch Einschüchterung oder Gewalt gegenüber Personen erfolgt ist". Die Regierung streicht den viel weiter gefassten Begriff des Verbrechens und legt Ausnahmen für Fälle fest, in denen Gewalt oder Einschüchterung stattgefunden hat.
Auf diese Weise, so die von dieser Zeitung konsultierten Rechtsquellen, findet die Hausbesetzung eine größere rechtliche Deckung, da die Mehrzahl der Einbrüche in das Eigentum "bei leerstehender Wohnung" erfolgt und somit keine Gewalt oder Einschüchterung der Eigentümer vorliegt. Die Maßnahme, so betonen diese Quellen, kann größere Auswirkungen auf große Hausbesitzer, wie Banken oder Fonds, haben, da es ihre Grundstücke sind, die in der Regel besetzt werden, wobei die Tatsache ausgenutzt wird, dass sie in der Regel unbewohnt sind und "es nicht notwendig ist, dort das anzuwenden, was als Gewalt oder Einschüchterung verstanden wird". Bei dem früheren Dekret, so heißt es in den Quellen, "konnte man zum Beispiel von dem Verbrechen der Usurpation sprechen, was jetzt keine Wirkung mehr hat".
Die neue Veröffentlichung des BOE hat auch eine zweite Änderung, die die Möglichkeit der Räumung auf das Eigentum von juristischen Personen ausweitet, wenn das Eigentum "durch einen gültigen Rechtstitel einer natürlichen Person zugewiesen wurde, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Zweitwohnsitz ordnungsgemäß akkreditiert hatte. Bisher umfasste dieser Abschnitt nur die Wohnungen von natürlichen Personen.
Darüber hinaus tritt die Aussetzung der Räumung auch dann außer Kraft, "wenn sie in einer Immobilie stattgefunden hat, die im Eigentum einer natürlichen Person steht, wenn sie in dieser Immobilie ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder einen ordnungsgemäß anerkannten Zweitwohnsitz hat, unbeschadet der Anzahl der Wohnungen, deren Eigentümer sie ist", und wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Wohnung zur Durchführung illegaler Aktivitäten genutzt wird. Ebenso, wenn die Einreise oder der Aufenthalt in öffentlichen oder privaten Liegenschaften stattgefunden hat, die für den sozialen Wohnungsbau bestimmt sind, und die Wohnung bereits einem Antragsteller von der Verwaltung oder Einrichtung zugewiesen wurde, die diese Wohnung verwaltet. Und wenn der Einzug in die Wohnung "nach dem Inkrafttreten dieses Königlichen Gesetzesdekrets" erfolgt ist.
Das nenne ich Enteignung durch die Hintertür. Wenn ich also wegen Corona nicht nach Spanien reisen darf, darf jeder mein Eigentum beschlagnahmen und ich kann nichts dagegen tun?
Und das in der EU? Da werden die zukünftigen Käufer einer Immobilie einen grossen Bogen um Spanien machen.
Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt. (Ringelnatz)