Das spanisches Mietrecht LAU (Gesetz 29/1996) regelt Mindestlaufzeiten und Verlängerungen von Mietverträgen.
Das Wichtigste:
Artikel 9.1: Mindestlaufzeit 5 Jahre bei Vermietern natürlicher Person, 7 Jahre bei Vermietern juristischer Person. Sind Anfangslaufzeiten kürzer, erhält der Mieter automatische Verlängerungen bis zu 5 bzw. 7 Jahren.
Artikel 10: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag um maximal 3 weitere Jahre verlängert werden, sofern keine Kündigung erfolgt. Vermieter muss Kündigungsabsicht rechtzeitig melden (4 Monate vor Ablauf); Mieter kann 2 Monate vorher kündigen.
Seit 2023: außerordentliche Verlängerungen bis zu 1 Jahr bei sozialen/wirtschaftlichen Schwierigkeiten; in angespannten Märkten kann der Mieter Verlängerungen bis zu 3 Jahre beantragen.
Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters: Eigenbedarf, schwere Vertragsverletzungen, bauliche Änderungen etc. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch.
Flexible Vertragslaufzeiten möglich (z. B. 2–3 Jahre); 5- oder 7-Jahres-Verpflichtungen bestehen vor allem bei bestimmten Vermieterformen; ansonsten optional mit Verlängerungsrechten.
Nichtverlängerung des Mietvertrags: Viermonatige Frist; Begründung (Eigenbedarf, notwendige Nutzung) erforderlich; ggf. weitere Bedingungen.
Quelle: El Español vom 25. Januar 2026



