Spanisches KFZ im EU-Ausland - Versicherungsnachweis

ITV, Führerschein, Versicherungen, Strafe, Kennzeichen
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Oliva B.
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Re: Spanisches KFZ im EU-Ausland - Versicherungsnachweis

Beitrag von Oliva B. »

alf hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 20:41 Wie verhalte ich mich denn, wenn ich nur füe einen Monat mit dem spanischen Kennzeichen nach D fahre? Diese Frage stellten wir uns als es keine Flieger gab.
alf hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 22:04 Beim Zoll nachfragen? WEeckt man damit keine schlafenden Hunde? Natürlich dürfen sie nur die offizielle Version wiedergeben. Die Praxis sieht wohl anders aus?!

  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG

    Personenkraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung und ihre Anhänger sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern sie zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen. Als "vorübergehend" gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr, der mit dem Tag des Grenzübertritts beginnt, § 20 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

    Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steue ... _node.html
Eisbär
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Re: Spanisches KFZ im EU-Ausland - Versicherungsnachweis

Beitrag von Eisbär »

@basi
Sehe ich auch so. Hier noch der etwas schwer verständliche Lesestoff dazu.

@Elke
Da warst du ein paar Sekunden schneller.
Hier noch zwei wichtige Abschnitte:
(Steuerbefreiung) wenn die Fahrzeuge durch Privatpersonen genutzt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
und
Ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist entfällt die Steuerbefreiung, wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, d.h., das Fahrzeug wird dauerhaft von einem Standort im Inland aus genutzt.
Der Teufel steckt da im Detail der Begriffe "gewöhnlicher Wohnsitz" und "dauerhafter Standort", die vom umgangssprachlichen Verständnis abweichen können. Zu ersterem siehe Artikel 7 hier.
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Atze
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Re: Spanisches KFZ im EU-Ausland - Versicherungsnachweis

Beitrag von Atze »

Eisbär hat geschrieben: Di 28. Jul 2020, 00:17
Ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist entfällt die Steuerbefreiung, wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, d.h., das Fahrzeug wird dauerhaft von einem Standort im Inland aus genutzt.
Eben: Die Steuerbefreiung für im Ausland gemeldete Fahrzeuge entfällt für Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben ab dem ersten Tag, weil dann der Standort des Fahrzeugs dem Wohnsitz entspricht.
Das Nichtbefolgen ist bußgeldbewehrt, wenn es absichtlich (im Wiederholungsfall) geschieht als Steuerhinterziehung strafbar.
Das gilt auch andersrum: Eine in Spanien gemeldete Person darf in Spanien nicht ein in D zugelassenes Kfz fahren.
Diese Kenntnisse sind bei der Polizei hier und dort oft lückenhaft. Das schützt aber nicht vor der Strafbarkeit.
Und wenn einer fragt, warum das alles:
Die im Ausland gezahlte Steuer wird z. B. für die ausländischen Straßen verwendet. Davon hat der Deutsche Staat aber nichts, wenn du mit der ausländischen Schrottlaube die hochedlen deutschen Straßen ruinierst.
LG Atze
Miesepeter
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Re: Spanisches KFZ im EU-Ausland - Versicherungsnachweis

Beitrag von Miesepeter »

Zitat:"..Die Steuerbefreiung für im Ausland gemeldete Fahrzeuge entfällt für Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben..." Nicht klar ersichtlich dabei ist, ob damit der ständige oder ggf. Zweit-Wohnsitz gemeint ist, und es sich im letzteren Fall folgemäßig um einen erlaubten vorübergehenden Aufenthalt von bis zu erlaubten 12 Monaten handelt.
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Oliva B.
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Re: Spanisches KFZ im EU-Ausland - Versicherungsnachweis

Beitrag von Oliva B. »

Zu diesem Thema bekam ich auf Anfrage am 6.8.2020 folgende Auskunft aus Dresden:
Generalzolldirektion-Zentrale Auskunft hat geschrieben:Grundsätzlich unterliegen Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung auch der Kraftfahrzeugsteuer, solange sie sich im Inland befinden (§ 1 Absatz 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Kraft-StG)).
Sie sind allerdings regelmäßig nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 13 KraftStG oder aufgrund von internationalen Abkommen bei einem Aufenthalt im Inland bis zu einem Jahr von der Besteuerung ausgenommen bzw. von der Steuer befreit.

Ihrer Anfrage liegt ein Personenkreis zugrunde, welcher seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und mithin nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 KraftStG ist folglich nicht möglich (vgl. Art. 3 lit. a) sublit. aa) der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (83/182/EWG)) - dies zitierten sie mit "Weiter oben steht jedoch:"
Gleichwohl sind Personenkraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen (§ 3 Nr. 13 KraftStG). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges wird grundsätzlich durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt. Es ist im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Regelmäßiger Standort ist dabei derjenige des Schwerpunkts der Ruhevorgänge, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind.
Sofern für die Fahrzeuge des relevanten Personenkreises unter Berücksichtigung der genannten Merkmale ein regelmäßiger Standort in Spanien begründet werden kann, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG mithin zu gewähren.

Ich bitte zu beachten, dass die Begründung eines regelmäßigen Standorts für die in Rede stehenden Fahrzeuge im Inland auch vor Beendigung der Jahresfrist erfolgen kann. So wird beispielsweise bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einer Person unter Mitnahme des Fahrzeugs nach Deutschland bereits mit Grenzübertritt ein regelmäßiger Standort des Fahrzeugs am neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort begründet.

Wird für ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet, ohne dass dieses im Inland zugelassen wird, liegt ein Fall der widerrechtlichen Benutzung vor (§ 2 Abs. 5 KraftStG).
In der Folge hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben (§ 15 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung). Kommt die Person, die das
Fahrzeug benutzt, dieser Pflicht nicht nach, kann die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dies stellt eine Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 4 der Abgabenordnung dar, was ahndungsrechtliche Folgen mit sich bringen kann.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass es grundsätzlich in jedem Einzelfall einer Betrachtung der Gesamtumstände sowie einer Beurteilung durch das für den Beteiligten bzw. die Beteiligte zuständige Hauptzollamt bedarf. Eine abschließende rechtliche Auskunft kann von hiesiger Stelle nicht erteilt werden.

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Eisbär
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Re: Spanisches KFZ im EU-Ausland - Versicherungsnachweis

Beitrag von Eisbär »

Danke Elke, dass du angefragt hast. :)
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