vitalista hat geschrieben: ↑Fr 28. Jan 2022, 12:00
Du weißt, ich bin FÜR die Impfung.
Aber wolltest du mit deinem "MÜSSEN" ausdrücken,
Impfgegner sollten durch Nichtbehandlung bestraft werden? Vermutlich habe ich dich da falsch verstanden, denn sonst stünde die Tür auch weit auf für Diskussionen über Raucher, Alkoholiker, Extremsportler und,und ...
Dieser Mann hat sich mit den Konsequenzen seines Handelns auseinandergesetzt, ist zu einer Entscheidung gekommen und ich denke, die ist zu akzeptieren.
Gäbe es ein Gesetz, dass jeder Impfgegner seine Entscheidung, notfalls auf Intensivbehandlung zu verzichten, unterschreiben müsste, würden sich das vermutlich etliche, natürlich nicht alle, nochmal überlegen. Für mich ein besserer Weg als ein (außerdem aufwändig und schwer zu überprüfender) Impfzwang.
Habe mich vielleicht falsch ausgedrückt:
Bei einem Notfalleinsatz (z. B. von Angehörigen oder Nachbarn veranlasst) haben hinzugerufene Notfallmediziner oft kaum die Möglichkeit, sich mit einer Patientenverfügung auseinander zu setzen, die nämlich sehr genau geprüft werden muss: Entspricht das augenblickliche Szenario GENAU dem vom Patienten angekündigten Willen?
Im Zweifel wird der halbohnmächtige Patient erstmal beamtet und in die Klinik geschafft.
Falls er aber voll verhandlungsfähig ist, gilt:
Bei Corona-Verdacht bzw. auch einer bereits festgestellten Coronainfektion ist der Patient im Normalfall einwilligungsfähig und wird dazu aufgefordert werden, in die möglicherweise in Betracht kommenden intensivmedizinischen Maßnahmen einzuwilligen. Die Patientenverfügung ist in diesem Stadium erst einmal irrelevant. Eine Patientenverfügung gewinnt also erst dann an Bedeutung, wenn der Patient bei einem schweren Verlauf der Krankheit seine Einwilligungsfähigkeit verlieren sollte und Situationen entstehen, die nicht mehr durch seine zuvor gegebene Einwilligung in die Behandlung abgedeckt sind.
In einer rechtswirksamen, nach Urteilen des Bundesgerichtshof konformen Patientenverfügung beschreibt man konkrete Situationen und benennt dazu jeweils die intensivmedizinischen Maßnahmen, die man sich in der jeweiligen Situation wünscht bzw. ablehnt. Empfohlen werden hier Situationsbeschreibungen wie z.B. „Im Verlauf einer schweren unheilbaren Krankheit wünsche ich…“. Nachdem es sich bei einer Covid-19 Erkrankung um keine unheilbare Krankheit handelt, finden die Regelungen, die man in einer Patientenverfügung für die Situation „Unheilbare Krankheit“ getroffen hat, keine Anwendung.
Eine weitere häufig benannte Situation ist „Wenn ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, wünsche ich…“. Selbst bei einem schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung handelt es sich dabei erst einmal definitiv nicht um einen unabwendbaren Sterbeprozess. Erst wenn nach Beurteilung der Ärzte und Bevollmächtigten dieser Zustand im weiteren Verlauf tatsächlich eintreten sollte, greifen Regelungen, die man für diese Situation getroffen hat. Hat ein Mensch für diese Situation ein Unterbleiben oder eine Beendigung von intensivmedizinischen Maßnahmen verfügt, hat er dies auf der Basis seiner ganz individuellen Wertvorstellungen vermutlich gut überlegt entschieden.
Wenn in der Patientenverfügung die Situationen jedoch nicht, wie oben beschrieben, konkret benannt sind, müssen die Ärzte sie ignorieren.
Ich bezweifle, dass Laien die möglichen Situationen und Behandlungsmöglichkeiten so gut kennen, dass sie eine speziell angepasste Verfügung bei einer im Prinzip oft heilbaren Erkrankung erstellen können.
Ein "Im Falle meiner Coronaerkrankungen keine Behandlung" reicht eben nicht.
(Enthält Auszüge von einer Beratungsstelle für Patientenverfügungen)