hundetraudl hat geschrieben:
Ich glaube dass Du hier einiges durcheinander bringst. Rein nach meiner Erfahrung wird der spanische Staat nicht freiwillig auf Steuereinnahmen verzichten. Ich versuche mal an dieses Doppelbesteuerungsabkommem zu kommen.Vorallem was das Wahlrecht über beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht betrifft.
Das ist ja lieb von Dir, @hundetraudl, dass Du herausfinden willst, was ich da einiges durcheinander bringe.
Ist doch immer gut, wenn eine Fachfrau hier im CBF ist.
Zur leichteren Recherche für Dich, die beiden Infos(aus diesem Thread) von zwei Nachfragen beim deutschen Finanzamt:
Shirtman55 hatte geschrieben am 23. Juli 2014:
..also ich habe gerade beim FiA Mecklenburg-Vorpommern,was für Auslandsbesteuerung zuständig ist angerufen.
Eine sehr freundliche Mitarbeiterin gab mir Auskunft und zwar umfänglich.
Man sagte mir,dass ab 2015 das Besteuerungsrecht für Neurentner, die ab diesem Zeitpunkt in Rente gehen, an D zurückfällt.
Bisher mussten diese Renten in Spanien versteuert werden,aber das Doppelbesteuerungsabkommen wurde geändert.
Damit wäre das Welteinkommen,wenn ein Rentner wie ich- ab 2015 dann nur Rente,Miete und Zinsen bezieht in D und somit die
unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag möglich-mit den entsprechenden Freibeträgen.
Das Welteinkommen muss halt zu mindestens 90 % in D erwirtschaftet werden.
Josefine (also ich) hatte am 14. Januar 2017 geschrieben:
Wir haben uns nun auch bei einer sehr kompetenten deutschen Finanzamts-Sachbearbeiterin über diesen Sachverhalt (mit der unbeschränkten Steuerpflicht in D) erkundigt. Sie hat die Auskunft,die @Shirtman55 erhalten hat, auch bestätigt. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % der Einkünfte in D erzielt werden.
Und nun für mich ein tolles Steuergeschenk:
Ich beziehe schon etwas länger Rente, bin also keine Neu-Rentnerin. Mein Mann ist jedoch der Neu-Rentner ab 2016. Da wir verheiratet sind, können wir jedoch die Zusammenveranlagung wählen, d.h. für uns beide die unbeschränkte Steuerpflicht in D. Es muss jährlich vom spanischen FA bestätigt werden, dass wir keine spanischen Einkünfte haben. Somit zahle ich künftig nicht mehr die hohen Einkommenssteuern in Spanien sondern die niedrigeren in Deutschland.
Zur Ergänzung muss ich anfügen, dass diese Auskunft bezüglich Zusammenveranlagung, d.h. gemeinsame Steuererklärung, mir auch diese Dame vom FA in D gegeben hatte.