Kipperlenny hat geschrieben:Atze hat geschrieben:Im Prinzip darf man kein im Ausland zugelassenes Auto fahren.
Ich verbessere mal:
"Im Prinzip darf man kein
eigenes im Ausland zugelassenes Auto fahren."
Denn wenn mein Papa mit seinem deutschen Wagen hier ist, darf ich den natürlich fahren. Der letzte Polizist hat auch (noch nicht) gemeckert bei meinen deutschen Schildern, weil im Fahrzeugschein eine (meine) deutsche Firma drin steht und nicht ich.
Leider nein: In Spanien und in Deutschland nicht.(Wenn sich in allerletzter Zeit hier in Spanien was geändert hat), beide haben da vergleichbare Steuergesetze.
Grundsätzlich müssen für jedes KFZ in dem Land Steuern gezahlt werden, in dem es fährt.
Davon bekommst du für dein Auto im Ausland eine Befreiung bis zu einem Jahr.
Du darfst also als "Spanier" dein spanisches Auto in D ein Jahr steuerfrei fahren, und dein Vater seins in Spanien.
Da darfst aber als Resident in Spanien nicht das Auto deines Vaters in Spanien fahren und dein Vater darf in D nicht dein in Spanien zugelassenes Auto fahren. Es sei denn es wird dafür extra Steuer abgeführt. Diese beträgt in D 0,51€/Tag.
(Es gibt Ausnahmen: Fahrt zur Werkstatt, wenn du deinen Vater fährst usw.)
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Grundlage der prinzipiellen Steuerpflicht in D: §1 KFZ-Steuergesetz:
§ 1 Steuergegenstand
(1)
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
Von dieser grundsätzlichen Steuer gibt es die oben beschriebene Ausnahme in §3:
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
Steuerpflichtig ist die Person, die ein im Ausland zugelassenes Auto im Inland benutzt (§7,2)
§9:Steuersatz:
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,
Nach §16 kann die Steuer ausgesetzt werden, wenn zwischen den Ländern dementsprechende Verträge bestehen. Das ist zwischen Spanien und Deutschland nicht der Fall.
https://www.gesetze-im-internet.de/kraf ... 90927.html
Hier wurde dieses Problem mal diskutiert:
http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... pic=100988