
Dieser von mir rot gekennzeichnete Satz von @hundetraudl trifft zum Glück nicht zu.hundetraudl hat geschrieben:Geklärt muss zuerst einmal
1. Beschränkt steuerpflichtig oder unbeschränkt. Wer nicht über 183 Tage sich in Deutschland aufhält und keinen deutschen Wohnsitz hat ist beschränkt steuerpflichtig.
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen hat doch nur den Grund, dass Deutschland mehr Geld einnehmen möchte.
Sowie es auf Zinsen die 25 %ige Quellensteuer in Deutschland gibt, soll es nun auf Renten eine zusätzliche Quellensteuer für die nicht in Deutschland lebenden (beschränkt steuerpflichtig) geben. Somit die Residenten. Laut Doppelbesteuerungsabkommen muss also der Resident auch eine Steuererklärung in Deutschland abgeben, damit Deutschland die 5 % Quellensteuer ( auf die volle Bruttorente - nicht 70 %) kassieren kann. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen soll die in Deutschland bezahlte Steuer in Spanien angerechnet werden. Muss der Resident in Spanien keine Steuern bezahlen - da zu wenig eingenommen - hat er Pech und die in Deutschland bezahlte Steuer ist weg.
Die Wahl auf Antrag der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es - meiner Meinung nach - nur wenn ich zum Beispiel weniger als 183 Tage in Deutschland bin und in keinem anderen Land mehr als 183 Tage. (Sozusagen als Vagabund untergwegs) Somit kann ich beantragen, dass ich den Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und somit dort unbeschränkt steuerpflichtig sein möchte.

Heute ist der deutsche Steuerbescheid für 2016 für meinen Mann hier angekommen ist. Steuer zu zahlen = 0 €

Es lohnt jedoch nur der ganze Aufwand mit der Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht in D, wenn in Spanien keine Steuer zu zahlen wäre (Rente zu niedrig), d.h. also auch keine Steuererklärung notwendig wird.
Mein Mann hatte erst im Laufe des letzten Jahres seine Rente erhalten. Deshalb hat er hier in Spanien keine Steuererklärung abgeben müssen. So hat mein Mann die unbeschränkte Steuerpflicht für D beantragt und er hat also diese 5% Quellensteuer für 2016 gespart. Wir haben eine Steuerberaterin in Spanien zu Hilfe genommen, um das ganze Prozedere beim spanischen Finanzamt bezüglich Ausfüllung des EU-Formulares zu erleichtern. Die Steuererklärung für das deutsche Finanzamt hat er selbst gemacht.
Die eingesparte 5% Quellensteuer haben wir für 2016 also gespart, abzgl. des Honorars unserer Steuerberaterin.
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Im nächsten Jahr (Steuererklärung für 2017) läuft es bei uns anders. Dann erhält mein Mann für das komplette Jahr seine Rente und müsste auf Grund der Rentenhöhe in Spanien eine Steuererklärung abgeben und ebenfalls für Deutschland (wegen der 5 % Quellensteuer). Diese 5% Quellensteuer für Deutschland kann jedoch dann von der in Spanien zu zahlenden Steuer abgezogen werden kann.
Alles ziemlich lästig, und das nur, weil der deutsche Staat von den "Neurentnern", die in Spanien leben, 5 % abhaben will.

Da hat @hundetraudl völlig recht, wenn sie schreibt: Das neue Doppelbesteuerungsabkommen hat doch nur den Grund, dass Deutschland mehr Geld einnehmen möchte.