die "Verzichtsklausel" ist im Testament als angehängter Vertragsbestandteil mit Unterschrift der erbberechtigten Kinder (= rechtswirksame Einverständniserklärung

Das stand auch in unserem (Berliner-) Testament. Dazu noch die Klausel, wenn unser Sohn den Pflichtteil verlangt, bekommt er nach meinem Ableben auch nur den Pflichtteil. Das Testament setzte ein RA auf.baufred hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 10:46.... es sei denn, man vereinbart gemeinsam mit den Kindern für den Sterbefall des ersten Elternteils zur Vermeidung finanzieller Engpässe des verbliebenen Elternteils eine Verzichtsklausel für den Pflichtteil und "verschiebt" den Anspruch in die Zukunft nach Ableben des verbliebenen Elternteils .... als reguläres Erbe ...
... aber natürlich steckt darin schon ein erhebliches Streitpotenzial zwischen Eltern und Kinder bei der Planung der Vertragsausgestaltung ...![]()
Danke dir! Dann muss das wahrscheinlich doch mit einem Notar gemacht werden?baufred hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 14:16 ... noch als wichtige Ergänzung:
die "Verzichtsklausel" ist im Testament als angehängter Vertragsbestandteil mit Unterschrift der erbberechtigten Kinder (= rechtswirksame Einverständniserklärung) explizit mit einzuschliessen. Ist dann mit Notarbeteiligung bei Erstellung auch nicht mehr anfechtbar ... so zumindest mein aktueller Kenntnisstand ...
Ja, so kenne ich das auch vom Testament meiner Eltern. Bei uns haben wir noch die Besonderheit, dass jeder ein Kind aus erster Ehe hat. Da werden wir wohl noch mehr abklären müssennurgis hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 14:20Das stand auch in unserem (Berliner-) Testament. Dazu noch die Klausel, wenn unser Sohn den Pflichtteil verlangt, bekommt er nach meinem Ableben auch nur den Pflichtteil. Das Testament setzte ein RA auf.baufred hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 10:46.... es sei denn, man vereinbart gemeinsam mit den Kindern für den Sterbefall des ersten Elternteils zur Vermeidung finanzieller Engpässe des verbliebenen Elternteils eine Verzichtsklausel für den Pflichtteil und "verschiebt" den Anspruch in die Zukunft nach Ableben des verbliebenen Elternteils .... als reguläres Erbe ...
... aber natürlich steckt darin schon ein erhebliches Streitpotenzial zwischen Eltern und Kinder bei der Planung der Vertragsausgestaltung ...![]()