Re: Hunde, Schutz vor Einbrechern?
Verfasst: Mi 26. Apr 2017, 16:30
Danke, Soledad, für die Ergänzungen.
Daraus kann man für den angesagten Fall tatsächlich entnehmen, dass in diesem Fall der drohende (oder mögliche) körperliche Angriff die Notwehrhandlung ausgelöst hat und nicht der Einbruch als solcher.
Und damit haben wir auch einen Konsens, dass zumindest die Abwehr eines drohenden körperlichen Angriffs von § 32 als Notwehr gedeckt ist
Nicht einig sind wir uns offenbar weiterhin, ob und wann eine Berechtigung zur Notwehr auch ohne Angriff auf meinen Körper besteht, bzw. was sonst noch unter die Notwehr fällt.
Im Klartext: Muss es erst zu einem körperlichen Angriff auf das Opfer kommen, bzw. dieser bevorstehen, damit es sich straflos nach § 32 wehren kann?
Du meinst offenbar: Ja.
Ich bin mir dagegen nach dem Gesetz sicher: Nein
Nur um diese Differenz in der Auslegung von § 32 geht es mir hier.
Da ich mich zugegebenermaßen oft verschwurbelt ausdrücke und andererseits der reine Gesetzestext etwas mager ist, benutze ich auch Wikipedia und versuche, dass Thema Stück für Stück aufzudröseln:
1.)Notwehr ist im Strafrecht Deutschlands die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
2.) Als rechtswidriger Angriff gilt nicht nur eine Bedrohung meines Lebens oder meiner Gesundheit, sondern auch jede Bedrohung meiner anderen individuellen Rechtsgüter, wie Eigentum (Vermögen, Wohnung usw., sogar immaterieller Rechtsgüter wie Ehre und Freiheit)
Das bedeutet, dass schon ein Einbruch in mein Eigentum mich zu Notwehrhandlungen berechtigt
3.) Der Angriff muss gegenwärtig sein. Das erfordert, dass die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Die Verteidigung (Notwehrhandlung) ist bis zum Ende der Tat möglich. Es gibt aber keine berechtigte Notwehr vor der Tat.
Bei einem Einbruchdiebstahl z.B. läuft die Gegenwärtigkeit vom "Einsteigen" bis zur vollendeten Flucht (ich darf ihm noch auf der Straße nachrennen und ihm mein Eigentum gewaltsam abnehmen, darf ihn aber dazu nicht später aufsuchen. Auch darf ich ihm vor seinem Einbruch auf der Straße nicht schon seine Tasche mit Einbruchswerkzeug gewaltsam abnehmen)
4.)Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer „schimpflichen Flucht“ verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt.
Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine absolute Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. So ist z.B. eine tödliche Abwehrhandlung gerechtfertigt, wenn nicht anders eine eigene (leichtere) Körperverletzung vermieden werden kann.
Entsprechend darf ich auch einen Einbrecher von hinten niederschlagen, wenn ich befürchten muss, dass er mir von vorne überlegen ist.
Das alles ist nachzulesen in
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)
allerdings noch etwas länger ausgeführt.
Es wäre nett, wenn du mir Belege für DEINE Ansicht anführen würdest.
Ggfls. meine Ausführungen (aber bitte Punkt für Punkt) widerlegen würdest.
Daraus kann man für den angesagten Fall tatsächlich entnehmen, dass in diesem Fall der drohende (oder mögliche) körperliche Angriff die Notwehrhandlung ausgelöst hat und nicht der Einbruch als solcher.
Und damit haben wir auch einen Konsens, dass zumindest die Abwehr eines drohenden körperlichen Angriffs von § 32 als Notwehr gedeckt ist
Nicht einig sind wir uns offenbar weiterhin, ob und wann eine Berechtigung zur Notwehr auch ohne Angriff auf meinen Körper besteht, bzw. was sonst noch unter die Notwehr fällt.
Im Klartext: Muss es erst zu einem körperlichen Angriff auf das Opfer kommen, bzw. dieser bevorstehen, damit es sich straflos nach § 32 wehren kann?
Du meinst offenbar: Ja.
Ich bin mir dagegen nach dem Gesetz sicher: Nein
Nur um diese Differenz in der Auslegung von § 32 geht es mir hier.
Da ich mich zugegebenermaßen oft verschwurbelt ausdrücke und andererseits der reine Gesetzestext etwas mager ist, benutze ich auch Wikipedia und versuche, dass Thema Stück für Stück aufzudröseln:
1.)Notwehr ist im Strafrecht Deutschlands die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
2.) Als rechtswidriger Angriff gilt nicht nur eine Bedrohung meines Lebens oder meiner Gesundheit, sondern auch jede Bedrohung meiner anderen individuellen Rechtsgüter, wie Eigentum (Vermögen, Wohnung usw., sogar immaterieller Rechtsgüter wie Ehre und Freiheit)
Das bedeutet, dass schon ein Einbruch in mein Eigentum mich zu Notwehrhandlungen berechtigt
3.) Der Angriff muss gegenwärtig sein. Das erfordert, dass die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Die Verteidigung (Notwehrhandlung) ist bis zum Ende der Tat möglich. Es gibt aber keine berechtigte Notwehr vor der Tat.
Bei einem Einbruchdiebstahl z.B. läuft die Gegenwärtigkeit vom "Einsteigen" bis zur vollendeten Flucht (ich darf ihm noch auf der Straße nachrennen und ihm mein Eigentum gewaltsam abnehmen, darf ihn aber dazu nicht später aufsuchen. Auch darf ich ihm vor seinem Einbruch auf der Straße nicht schon seine Tasche mit Einbruchswerkzeug gewaltsam abnehmen)
4.)Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer „schimpflichen Flucht“ verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt.
Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine absolute Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. So ist z.B. eine tödliche Abwehrhandlung gerechtfertigt, wenn nicht anders eine eigene (leichtere) Körperverletzung vermieden werden kann.
Entsprechend darf ich auch einen Einbrecher von hinten niederschlagen, wenn ich befürchten muss, dass er mir von vorne überlegen ist.
Das alles ist nachzulesen in
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)
allerdings noch etwas länger ausgeführt.
Es wäre nett, wenn du mir Belege für DEINE Ansicht anführen würdest.
Ggfls. meine Ausführungen (aber bitte Punkt für Punkt) widerlegen würdest.