xabiatraum hat geschrieben: ↑Mi 14. Apr 2021, 10:18
Ich kann verstehen dass es schwierig ist es zu kontrollieren. Aber an der Grenze könnte doch jemand stehen und kontrollieren, sich die notwendigen Dokumente vorzeigen lassen; so ein Aufwand ist das doch nicht.
Hat jemand gehört dass schon irgendein Mensch Strafe zahlen musste? Ich nicht. Und ich weiss von zig Bekannten die in den letzten 3 Monaten (und alle ohne eine einzige Kontrolle, auch in Frankreich) von Deutschland nach Spanien und dann wieder zurückgefahren oder geflogen sind.
Den Spanien gegenüber ist das nicht korrekt...
Ich weiß nicht, ob der spanische Staat zwischen Bußgeld für eine begangene Ordnungswidrigkeit und einer Geldstrafe differenziert, bei der wiederum das Strafrecht Anwendung findet. In Deutschland wird da offenbar ein Unterschied gemacht.
Doch auch spanische Juristen scheinen sich nicht einig zu sein, welche Konsequenzen die Nichtbeachtung der Coronaregeln nach sich ziehen. Zum
„cierre perimetral“ habe ich einen Artikel mit der äußerst interessanten Überschrift gefunden:
Sanidad lo aclara: se permiten todos los viajes al extranjero “ „(Das) Gesundheits(ministerium) klärt auf:
alle Auslandsreisen sind erlaubt…
Grund für diese Aussage ist die Antwort, die der spanischen Verband der Reisebüros (
Confederación Española de Agencias de Viajes CEAV) von der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit bekommen hat, als er um eine klare Antwort gebeten hatte, welche Reisen erlaubt sind und welche nicht.
Die Antwort ist für mich genauso erstaunlich wie verwirrend (Zusammenfassung):
- Die Generaldirektion bestätigt die Informationen, dass Reisen zwischen den autonomen Gemeinschaften während des „cierre perimetral“ erlaubt sind, wenn das endgültige Ziel im Ausland liegt (unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird!). Mit dieser Aussage wird „Grünes Licht“ für alle Auslandsreisen gegeben, trotz Schließung der Regionalgrenzen! Aus der Antwort geht jedoch hervor, dass es sich um ein äußerst komplexes Thema handelt, das „hochsensibel zu interpretieren“ sei, weshalb verschiedene beteiligte Abteilungen befragt werden mussten, um anschließend ein gemeinsames Statement abgeben zu können….
Die Einreise nach Spanien (von Ausländern oder Staatsangehörigen aus dem Ausland) wird weiterhin durch genau bestimmte Vorschriften […] geregelt: das sind die spanische Vorschriften sowie die der Herkunftsländer und des Schengen-Raums.
Bei der Ausreise aus dem spanischen Hoheitsgebiet unterliegen Spanier genauso wie Ausländer, die sich in Spanien aufhalten, nur den Beschränkungen oder Verboten, die von den Bestimmungsländern festgelegt werden (z. B. Grenzkontrollen nach Portugal oder der Nachweis eines PCR-Tests, Quarantänen oder anderen Beschränkungen oder Verboten, die von den Vorschriften der Bestimmungs- oder Transitländer festgelegt werden), ohne dass dieser Umstand durch das CISNS (Abk.: Consejo Interterritorial del Sistema Nacional de Salud.)-Abkommen berührt wird.
Ausländer, die sich während der Zeiten, auf die sich die Anwendung des Abkommens erstreckt, in Spanien aufhalten, werden in ihrer Bewegungsfreiheit zwischen den Autonomen Gemeinschaften oder Städten mit Autonomiestatut in gleicher Weise eingeschränkt wie spanische Staatsangehörige, da die Maßnahme territorialer Natur ist (Art. 6.1 des RD 926/2020 beschränkt "die Ein- und Ausreise von Personen aus dem Gebiet jeder Autonomen Gemeinschaft und jeder Stadt mit Autonomiestatut...")
Die gleiche Regelung gilt auch für Personen, die im Rahmen der internen Beschränkungen aus dem Ausland nach Spanien einreisen. Für sie gelten die in Artikel 6 des Königlichen Dekrets 926/2020 genannten Ausnahmen. Die in Artikel 6.3 des besagten Königlichen Erlasses vorgesehene Ausnahme, wonach "der Transitverkehr durch die Gebiete, in denen die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen gelten, keinerlei Beschränkungen unterliegt", wäre in der Praxis nicht anwendbar, da der „cierre perimetral“ alle autonomen Gemeinschaften und Städte mit Autonomiestatut betrifft, außer in Fällen des Transits, der wiederum unter eine der übrigen Ausnahmen des Artikels 6.1. fällt (Erfüllung von Arbeits-, Berufs-, Geschäfts-, institutionellen oder gesetzlichen Verpflichtungen; Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Familienwohnsitzes, usw.)…..
Bezüglich des Verlassens des nationalen Territoriums können sich sowohl Spanier als auch Ausländer im Transit zum Bestimmungsland frei durch die verschiedenen autonomen Gemeinden und Städte mit Autonomiestatut bewegen (wobei in diesem Fall nur die Verbote, Beschränkungen oder Einschränkungen der Bestimmungs- oder Transitländer berücksichtigt werden)".
Für mich ist das ziemlich unverständliches Juristenspanisch.
@Miesepeter, bitte übernehmen Sie???