Na ja, es kommt wohl auch immer darauf an, wer im Flugzeug sitzt, wer sich alles gefallen läßt
Flug nach Paris - "Barbarische" Szenen in verspätetem Ryanair-Jet !
Weil sie nicht zweieinhalb, sondern 24 Stunden unterwegs waren, haben 170 Passagiere von Ryanair eine Revolte gestartet. Angeblich kam es dabei auch zu Plünderungen. Die Polizei musste anrücken.
hier
Normal ist es geregelt: "Tatsächlich jedoch sollten diese Berichte spätestens seit 2004 der Vergangenheit angehören. Damals einigten sich EU-Parlament und Ministerrat auf „eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.“ Die etwas sperrige Formulierung bekam eine Nummer und seither regelt die Verordnung 261/2004 Unterstützungs- und Schadenersatzleistungen bei Verspätungen im Flugverkehr. Über diese Verordnung müssen die Fluggesellschaften ihre Passagiere informieren.
Nach der Verordnung haben Fluggäste bei einer Verspätung
frühestens nach zwei Stunden Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Die Fluggesellschaft hat dann Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Dabei kommt es auf die Flugentfernung an; bei einer Flugstrecke kleiner gleich 1.500 km muß die Verspätung mehr als 2 Stunden, bei einer weiteren Flugstrecke innerhalb der EU oder einer Flugstrecke kleiner gleich 3.500 km muß die Verspätung mehr als 3 Stunden und bei einer Flugstrecke größer 3.500 km muß die Verspätung mehr als 4 Stunden betragen. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können die Passagiere die Reise abbrechen und haben dann Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt.
Seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Sturgeon/Condor und Böck/Air France vom 19.11.2009 stehen den Flugästen bei einer generellen Verspätung von mehr als drei Stunden auch pauschale Ausgleichsleistungen gestaffelt nach der Entfernung zu, obwohl dies in der Verordnung so eigentlich nicht vorgesehen ist.
Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 23.10.2012 (Nelson/Deutsche Lufthansa AG) nochmals bestätigt.
Welche Unterstützungsleistungen können Fluggäste erwarten?
Zunächst stehen sogenannte Unterstützungsleistungen an. Das heißt, dass der wartende Passagier erst einmal mit den Notwendigsten versorgt wird, mit Essen und mit Trinken. Die Verpflegung soll, laut der Verordnung, in “angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen.” Wer gerade zwei Stunden wartet, kann nicht ein mehrgängiges Menu erwarten. Umgekehrt ist ein Schokoriegel für sechs Stunden entschieden zu wenig. Doch damit es ist nicht getan. Der gestrandete Gast hat auch das Recht auf zwei Telefongespräche oder auf zwei Faxe oder zwei E-Mails. Wenn sich die Verspätung hinzieht, muss die Fluggesellschaft zudem ein Hotelzimmer bezahlen und natürlich die Transportkosten dorthin übernehmen."
Fluggastrechte nach EU-Recht