des Finanzamtes Bonn-Innenstadt für Auslandsdienstlehrkräfte, Programmlehrkräfte und Fachberater
(Stand 01.02.2016)also noch taufrisch

Ich muß mal in meinem Linkfundus kramen, irgendwo habe ich da auch noch die Paragraphen des Meldegesetzes passend dazu. Hatte mich ja auch aktuell, nach der Anpassung des Meldegesetzes Anf. 2015, mit dem ganzen Krams auseinandersetzen müssen, und o.g. läuft nach dem Meldegesetz darauf hinaus, dass man eben in D keinen Zweitwohnsitz haben kann, wenn man im Ausland lebt und dort resident ist. Also im Klartext heißt das, wer in D keinen Hauptwohnsitz hat, wohnt nicht mehr dort. Und Gesetz sagt: “Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.”Kipperlenny hat geschrieben:Das habe ich in keinem Gesetz gefunden.Oliva B. hat geschrieben:Wenn Sie sich entschieden haben, Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland zu verlegen, müssen Sie sich in der BRD abmelden.
Oliva B. hat geschrieben: Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland abgemeldet haben, erhalten Sie eine Abmeldebescheinigung. Auch diese müssen Sie dann vorlegen. Danach wird eine Anmeldebescheinigung ausgehändigt, mit der Sie unbeschränkt im Ausland wohnen (und arbeiten) dürfen.
Nagel mich nicht drauf fest, aber ich meine, in E ist es anders als in D, dass man dort auch einen Zweitwohnsitz in einem weiteren Land haben darf... also, von daher logisch, dass es hier kein Problem gab...Kipperlenny hat geschrieben:Ich konnte mich in Spanien anmelden und Resident werden ohne jede (Abmelde) Bescheinigung aus Deutschland. Auch die S.S. hat mich aufgenommen weil ich Autonomo bin - obwohl in Deutschland gemeldet etc.
Außerdem steht da "Sollten Sie..." - muss man also nicht ? :D
Oliva B. hat geschrieben: Mit Urteil vom 23.11.1988 (II R 139/87, BStBl. 1989 II, S. 182) hat der Bundesfinanzhof (BFH
entschieden, dass für die Annahme eines Wohnsitzes eine Nutzung zweimal jährlich über einige
Wochen ausreichend ist. Mit Urteil vom 19.03.1997 (I R 69/96, BStBl. 1997 II, S. 447)
hat er aber auch gesagt, dass es nicht erforderlich ist, dass die Wohnung während einer
Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr genutzt wird. Dies hat der BFH mit seinem
Urteil vom 24.01.2001 (I R 100/99) bestätigt.
Das Gesetz ist schon sehr alt und wurde inzwischen mehrfach erneuert, ergänzt und angepaßt, wie gesagt zuletzt, bundeseinheitlich für alle Bundesländer, im Frühjahr 2015. Daran würde ich mich orientieren.Kipperlenny hat geschrieben:Oh sehr sehr alt das Urteil, da gab es ja noch zwei Deutschland :D Aber nach dem Urteil bin ich im Recht, denn wir sind jedes Jahr mehrere Wochen in dem Haus in Deutschland.
Das ist inzwischen auch kein Problem mehr nach dem aktualisierten Meldegesetz, es wird vor allem nur vorausgesetzt, dass man unter der Adresse auch postalisch erreichbar ist und dass es eben wirklich ein Wohnraum ist, nicht nur ein Scheinwohnsitz. Ich habe da auch irgendwo Quellenangaben zu, müßte ich wie gesagt, falls von Interesse, mal raussuchen, wenn ein Moment Zeit ist.Kipperlenny hat geschrieben:Das Einzige was hier ein Problem ist, ist dieser Punkt:
• Übernachtungsmöglichkeiten in der Wohnung von Bekannten, Verwandten oder Arbeitskollegen
z.B. Kinderzimmer bei den Eltern (BFH v. 24.10.1969)
Aber das Urteil ist von 1969 :D und wir haben eindeutig mehr als nur ein Kinderzimmer, aber halt auch keine eigene Küche o.ä.
Aber wenn Du genau den § nennen könntest der einen Hauptwohnsitz in D ausschließt weil man woanders auf der Welt einen Hauptwohnsitz hat, dann her damit :-)Soledad hat geschrieben:Ich sehe eben das Hauptdilemma, bzw. "das" Problem darin, dass Ihr in Spanien resident seid und deshalb lt. Meldegesetz in D dort keinen Wohnsitz haben könnt...
Grundlage ist das Bundesmeldegesetz (BMG) - Änderungen ab 1. November 2015Kipperlenny hat geschrieben: Aber wenn Du genau den § nennen könntest der einen Hauptwohnsitz in D ausschließt weil man woanders auf der Welt einen Hauptwohnsitz hat, dann her damit :-)