Miesepeter hat geschrieben: ↑Do 7. Feb 2019, 03:17
Mit oder ohne Notar, ausschlaggebend sind die span. Mietgesetze, die sich von den deutschen ganz wesentlich unterscheiden, auch in Sachen Künigungsfristen und -Gründe.
Kautionen sind frei vereinbar. Sich mit diesen Gesetzen beizeiten auseinanderzusetzen kann eine Menge Überraschungen ersparen.
Ich bin nun wirklich nicht der Experte in der Auslegung von Gesetzestexten, aber ist es nicht so, dass es bei normalen Mietverträgen (ich meine jetzt keine Ferienvermietungen) keine freien Vereinbarungen, sondern klare Gesetzesgrundlagen gibt

(sie Quellenangaben am Schluss):
Z. B. schreibt das
Ley de Arrendamientos Urbanos (LAU), also das spanischen Mietgesetz, ZWINGEND vor, dass der Mieter eine Kaution (span.
fianza) in Höhe einer Monatsmiete (bei gewerblicher Nutzung sogar 2 Monatsmieten) zahlen MUSS, die der Vermieter binnen 15 Tagen nach Vertragsabschluss auf das Konto der
Conselleria de Economía y Hacienda der autonomen Valencianischen Gemeinschaft zu hinterlegen hat, völlig gleichgültig, ob sie der zukünftige Mieter bereits gezahlt hat oder nicht. Sogar die Höhe dieser Kaution ist bekannt: Sie beträgt 1 % des Katasterwertes der Immobilie. Sollte der Vermieter die Kaution nicht abführen, wird sein Versäumnis mit Zuschlägen, Geldbußen (bis zu 3.000 Euro) und Verzugszinsen (bis zu 15 %)geahndet.
Diese gesetzlich festgelegte Kaution wird nicht verzinst, da die Erträge in die Förderung des öffentlichen Wohnungsbaus fließen, allerdings muss sie nach Beendigung des Mietvertrages innerhalb von 30 Tagen an den Mieter zurückgezahlt werden. Sollte der Vermieter die Kaution erst später erstatten, muss er Zinsen zahlen. Deshalb sollte der Mieter auch tunlichst nicht die Kaution mit der letzten Miete verrechnen.
Der Mieter wiederum muss damit rechnen, dass die Nichtzahlung der Kaution zur Kündigung des Vertrages führen kann.
Wobei diese gesetzlich festgelegte Kaution nicht mit der verwechselt werden sollte, die Vermieter verlangen dürfen, um sich vor Schäden an ihrem Eigentum, später noch fälligen Nebenkostenabrechnungen oder Mängeln bei Übergabe des Mietobjekts etc., abzusichern. Diese Kaution sollte auch nicht mehr als eine Monatsmiete betragen, denn schon in diesem Fall muss der Mieter vor Einzug mit drei Monatsmieten in Vorlage gehen.
Ich lasse mich aber auch gern vom Gegenteil überzeugen.
Quellen:
BOE Ley 29/1994, de 24 de noviembre, de Arrendamientos Urbanos
DECRETO 333/1995, de 3 de noviembre, del Gobierno Valenciano, por el que se regula el régimen de fianzas por arrendamiento de fincas urbanas y prestaciones de servicios o suministros complementarios en la Comunidad Valenciana