Verfassung des Königreiches Spanien Titel 1 bis 4

von den Iberern bis zur Neuzeit
Antworten
Benutzeravatar
El Draco
Tech-Supporter und Moderator
Tech-Supporter und Moderator
Beiträge: 608
Registriert: Mo 26. Nov 2007, 14:38
Wohnort: Niedersachsen
Kontaktdaten:

Verfassung des Königreiches Spanien Titel 1 bis 4

Beitrag von El Draco »

Verfassung des Königreiches Spanien

vom 29. Dezember 1978

geändert durch
Gesetz vom 27. August 1992 (Art. 13 Abs. 2)



Ich, Johann Karl I. König von Spanien, tun Allen, die Gegenwärtiges vernehmen, kund und zu wissen: daß die Cortes die folgende

Verfassung
beschlossen und das Spanische Volk ratifiziert haben:

Präambel

Die spanische Nation, von dem Wunsche beseelt, Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit herzustellen und das Wohl aller ihrer Bürger zu fördern, verkündet in Ausübung ihrer Souveränität ihren Willen: das demokratische Zusammenleben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze und auf der Grundlage einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung zu gewährleisten; einen Rechtsstaat zu festigen, der die Herrschaft des Gesetzes als Ausdruck des Volkswillens sicherstellt; alle Spanier und Völker Spaniens bei der Ausübung der Menschenrechte und bei der Pflege ihrer Kultur und Traditionen, Sprachen und Institutionen zu schützen; den Fortschritt von Wirtschaft und Kultur zu fördern, um würdige Lebensverhältnisse für alle zu sichern; eine fortschrittliche demokratische Gesellschaft zu errichten; bei der Stärkung friedlicher und von guter Zusammenarbeit gekennzeichneter Beziehungen zwischen allen Völkern der Erde mitzuwirken. Kraft dessen beschließen die Cortes und ratifiziert das spanische Volk die folgende Verfassung:

Vortitel

Art. 1. (1) Spanien konstituiert sich als demokratischer und sozialer Rechtsstaat und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als den obersten Werten seiner Rechtsordnung.

(2) Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität.

(3) Die politische Form des spanischen Staats ist die parlamentarische Monarchie.

Art. 2. Die Verfassung gründet sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier; sie anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt, und auf die Solidarität zwischen ihnen.

Art. 3. (1) Kastilisch ist die offizielle Staatssprache. Alle Spanier haben die Pflicht, sie zu kennen, und das Recht, sie zu gebrauchen.

(2) Die anderen Sprachen Spaniens sind in den Autonomen Gemeinschaften und gemäß ihren jeweiligen Statuten ebenfalls Amtssprachen.

(3) Der Reichtum der unterschiedlichen sprachlichen Gegebenheiten Spaniens ist ein Kulturgut, das besonders zu achten und zu schützen ist.

Art. 4. (1) Die spanische Flagge besteht aus drei Querstreifen: rot, gelb, rot; der gelbe Streifen hat die doppelte Breite jedes der roten.

(2) In den Autonomiestatuten können eigene Flaggen und Embleme der Autonomen Gemeinschaften anerkannt werden. Sie werden auf und in öffentlichen Gebäuden und bei offiziellen Anlässen zusammen mit der spanischen Flagge gehißt.

Art. 5. Hauptstadt des Staates ist Madrid.

Art. 6. Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 7. Die Arbeitnehmergewerkschaften und Unternehmerverbände tragen zur Verteidigung und Förderung der ihnen eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen bei. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 8. (1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Flotte und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Spaniens zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.

(2) Ein Organgesetz regelt die Grundlagen der Militärorganisation in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vorliegenden Verfassung.

Art. 9. (1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.

(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, daß Freiheit und Gleichheit des einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.

(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die sich ungünstig oder restriktiv auf die Rechte des einzelnen auswirken, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.

Titel 1 - Grundrechte und Grundpflichten

Art. 10. (1) Die Würde des Menschen, die unverletzlichen Rechte, die ihr innewohnen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung des Gesetzes und der Rechte anderer sind die Grundlagen der politischen Ordnung und des sozialen Friedens.

(2) Die Normen, die sich auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten beziehen, sind in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über diese Materien auszulegen.

Kapitel 1 - Spanier und Ausländer

Art. 11. (1) Die spanische Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes erworben, beibehalten und entzogen.

(2) Keinem gebürtigen Spanier darf seine Staatsangehörigkeit entzogen werden.

(3) Der Staat kann mit den iberoamerikanischen Ländern oder solchen, die durch besondere Beziehungen mit Spanien verbunden waren oder sind, Verträge über doppelte Staatsangehörigkeit abschließen. In diesen Ländern können Spanier ohne den Verlust ihrer durch Geburt erworbenen Staatsbürgerschaft das Bürgerrecht erhalten, selbst wenn die betreffenden Länder ihren Bürgern ein reziprokes Recht nicht einräumen.

Art. 12. Alle Spanier werden mit 18 Jahren volljährig.

Art. 13. (1) Ausländer genießen in Spanien nach Maßgabe der Verträge und des Gesetzes die öffentlichen Freiheiten, die dieser Titel garantiert.

(2) Nur Spanier sind Inhaber der in Artikel 23 anerkannten Rechte, mit Ausnahme dessen, was unter Berücksichtigung der Gegenseitigkeit für das aktive Wahlrecht bei Gemeindewahlen durch Vertrag oder Gesetz festgelegt wird.

(3) Einer Auslieferung wird nur in Erfüllung eines Vertrages oder des Gesetzes unter Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips stattgegeben. Die Auslieferung erstreckt sich nicht auf politische Vergehen, wobei Terrorakte nicht als solche gelten.

(4) Das Gesetz legt die Bedingungen fest, nach denen Bürger anderer Länder und Staatenlose Asylrecht in Spanien genießen können.

Durch Gesetz vom 27. August 1992 wurde im Artikel 13 Absatz 2 das Wort "aktive" ersetzt durch: "aktive und passive" (zur Ratifizierung des EU-Vertrags).

Kapitel II - Rechte und Freiheiten

Art. 14. Alle Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umstände benachteiligt oder bevorzugt werden.

Abschnitt 1 - Grundrechte und öffentliche Freiheiten

Art. 15. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit; niemand darf jemals der Folterung oder unmenschlichen und entwürdigenden Strafen oder Behandlungen ausgesetzt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die militärischen Strafgesetze für den Kriegsfall festlegen können.

Art. 16. (1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion und des Kults wird dem einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung beschränkt.

(2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner Religion oder seinem Glauben zu äußeren.

(3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält die entsprechenden kooperativen Beziehungen zur Katholischen Kirche und den sonstigen Konfessionen.

Art. 17. (1) Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ein Freiheitsentzug darf nur unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels und nur nach Maßgabe der vom Gesetz bestimmten Fälle und Formen stattfinden.

(2) Die vorläufige Festnahme darf nicht länger dauern, als es für die Ermittlungen, die zur Klärung des Sachverhalts führen sollen, absolut notwendig ist; in jedem Falle muß der Festgenommene nach einer Höchstfrist von 72 Stunden freigelassen oder der Justizbehörde übergeben werden.

(3) Jede festgenommene Person muß unverzüglich und auf für sie verständliche Art und Weise über ihre Rechte und die Gründe ihrer Festnahme informiert werden; sie darf nicht zur Aussage gezwungen werden. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes wird dem Festgenommenen der Beistand eines Anwalts bei den polizeilichen oder richterlichen Ermittlungen garantiert.

(4) Das Gesetz sieht ein Habeas-Corpus-Verfahren vor, nach dem jede unrechtmäßig festgehaltene Person unverzüglich dem Richter vorzuführen ist. Das Gesetz bestimmt desgleichen die Höchstdauer der Dauer der Untersuchungshaft.

Art. 18. (1) Jeder hat das Recht auf Ehre, auf die persönliche und familiäre Intimsphäre und das Recht auf das eigene Bild.

(2) Die Wohnung ist unverletzlich. Zutritt oder Durchsuchungen dürfen nicht ohne die Einwilligung des Besitzers oder ohne Gerichtsbescheid erfolgen, es sei denn im Falle frischer Tatbegehung.

(3) Das Kommunikationsgeheimnis, insbesondere das Post-, Fernmelde- und Fernsprechgeheimnis, wird gewährleistet, außer im Falle eines Gerichtsbeschlusses.

(4) Das Gesetz beschränkt den Einsatz der Datenverarbeitung, um die Ehre sowie die persönliche und familiäre Intimsphäre der Bürger und die volle Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten.

Art. 19. Die Spanier haben das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und Freizügigkeit im nationalen Hoheitsgebiet.

Ebenso haben sie das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen frei nach Spanien ein- oder von Spanien auszureisen. Dieses Recht darf nicht aus politischen oder weltanschaulichen Gründen beschränkt werden.

Art. 20. (1) Folgende Rechte werden anerkannt und geschützt:

a) das Recht auf freie Äußerung und Verbreitung von Gedanken und Meinungen in Wort, Schrift oder jedwedem anderen Medium;

b) das Recht auf literarische, künstlerische, wissenschaftliche und technische Produktion und Schöpfung;

c) das Recht auf Freiheit der Lehre;

d) das Recht auf freie und wahre Berichterstattung sowie deren Empfang über jedwedes Verbreitungsmedium. Das Gesetz regelt das Recht der Berufung auf Gewissensgründe und das Berufsgeheimnis bei der Ausübung dieser Freiheiten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf durch keinerlei Vorzensur eingeschränkt werden.

(3) Das Gesetz regelt die Organisation und die parlamentarische Kontrolle der vom Staat oder irgendeiner öffentlichen Einrichtung abhängigen sozialen Kommunikationsmedien und garantiert den bedeutenden sozialen und politischen Gruppen den Zugang zu den genannten Medien, unter Wahrung des Pluralismus der Gesellschaft und der verschiedenen Sprachen Spaniens.

(4) Diese Freiheiten haben ihre Grenze in der Achtung der in diesem Titel anerkannten Rechte, in den Vorschriften der sie regelnden Gesetze und insbesondere im Recht auf Ehre, auf Intimsphäre, auf das eigene Bild und auf den Schutz der Jugend und der Kindheit.

(5) Die Beschlagnahme von Veröffentlichungen, Tonaufnahmen und anderen Informationsträgern darf nur kraft richterlichen Beschlusses erfolgen.

Art. 21. (1) Das Recht auf friedliche und unbewaffnete Versammlung wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner vorherigen Genehmigung.

(2) Von Versammlungen an öffentlichen Orten und von Demonstrationen ist die zuständige Behörde vorher zu informieren. Diese darf ein Verbot nur aussprechen, wenn begründete Annahme einer Störung der öffentlichen Ordnung mit Gefahr für Personen oder Güter besteht.

Art. 22. (1) Das Recht, Vereinigungen zu bilden, wird anerkannt.

(2) Vereinigungen, deren Ziele oder Mittel die Strafgesetze verletzen, sind ungesetzlich.

(3) Gemäß diesem Artikel gegründete Vereinigungen müssen sich mit dem alleinigen Zweck der Veröffentlichung in ein Register eintragen.

(4) Nur kraft eines begründeten richterlichen Beschlusses können die Vereinigungen aufgelöst oder kann ihre Tätigkeit unterbrochen werden.

(5) Geheimbünde und paramilitärische Vereinigungen sind verboten.

Art. 23. (1) Die Bürger haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten direkt oder durch Vertreter, die in periodischen allgemeinen Wahlen frei gewählt werden, teilzunehmen.

(2) Ebenso haben sie das Recht auf Zugang zu öffentlichen Funktionen und Ämtern unter den Bedingungen der Gleichheit und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 24. (1) Alle Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte und Interessen das Recht auf wirksamen Schutz durch Richter und Gerichte; in keinem Fall darf jemand ohne Verteidigung bleiben.

(2) Ebenso haben alle das Recht auf einen vom Gesetz bestimmten ordentlichen Richter, auf Verteidigung und Beistand durch einen Rechtsanwalt, auf Information über die gegen sie erhobene Anklage, auf einen öffentlichen Prozeß ohne ungebührliche Verzögerungen und mit allen Garantien, auf Verwendung von zur Sache gehörenden Beweismitteln für ihre Verteidigung, auf Nichtaussage gegen sich selbst, darauf, sich nicht schuldig zu bekennen, und auf die Vermutung der Unschuld. Das Gesetz regelt die Fälle, in denen aus Gründen der Verwandtschaft oder des Berufsgeheimnisses keine Verpflichtung zur Aussage über mutmaßliche Straftaten besteht.

Art. 25. (1) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen verurteilt oder bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Ausführung gemäß der gültigen Rechtsordnung keine Vergehen, keinen Verstoß oder keine Zuwiderhandlung darstellten.

(2) Die Strafen des Freiheitsentzugs und die Sicherheitsmaßnahmen sind auf Umerziehung und soziale Wiedereingliederung gerichtet und dürfen nicht aus Zwangsarbeiten bestehen. Ein zu Gefängnisstrafe Verurteilter genießt bei deren Verbüßung die Grundrechte dieses Abschnitts, mit Ausnahme derjenigen, die durch den Inhalt des Strafurteils, den Sinn der Strafe und das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich eingeschränkt sind. In jedem Fall hat er das Recht auf eine bezahlte Arbeit und auf die entsprechenden Leistungen der sozialen Sicherheit, sowie auf Zugang zur Kultur und auf vollständige Entfaltung seiner Persönlichkeit.

(3) Die Zivilverwaltung darf keine Sanktionen verhängen, die direkt oder subsidiär Freiheitsentzug beinhalten.

Art. 26. Ehrengerichte im Bereich der Zivilverwaltung und der Berufsverbände sind unzulässig.

Art. 27. (1) Alle haben das Recht auf Erziehung. Die Freiheit des Unterrichts wird anerkannt.

(2) Ziel der Erziehung ist die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit unter Achtung der demokratischen Grundsätze des Zusammenlebens sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten.

(3) Die öffentliche Gewalt gewährleistet das Recht der Eltern auf eine religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder, die mit ihren eigenen Überzeugungen übereinstimmt.

(4) Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und kostenlos.

(5) Die öffentliche Gewalt gewährleistet das Recht aller auf Erziehung mittels einer allgemeinen Unterrichtsplanung, unter wirksamer Beteiligung aller betroffenen Sektoren und durch Errichtung von Schulen.

(6) Natürlichen und juristischen Personen wird die Freiheit zuerkannt, im Rahmen der Achtung der Prinzipien der Verfassung Schulen zu gründen.

(7) Die Lehrer, die Eltern und gegebenenfalls die Schüler beteiligen sich an der Kontrolle und Leitung aller mit öffentlichen Mitteln unterhaltenen Schulen, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes.

(8) Die öffentliche Gewalt beaufsichtigt und vereinheitlicht das Bildungssystem, um die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.

(9) Die öffentliche Gewalt unterstützt die Schulen, welche die vom Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen.

(10) Die Autonomie der Universitäten wird im Rahmen der Gesetze anerkannt.

Art. 28. (1) Alle haben das Recht, sich frei gewerkschaftlich zu organisieren. Durch das Gesetz kann die Ausübung dieses Rechts für die Streitkräfte, die militärischen Institutionen oder die anderen, militärischer Disziplin unterstehenden Körperschaften, mit Einschränkungen oder Ausnahmen versehen werden. Das Gesetz regelt ebenso die Sonderbestimmungen zur Ausübung dieses Rechts durch die Beamten. Die Gewerkschaftsfreiheit schließt das Recht ein, Gewerkschaften zu gründen und sich einer frei gewählten anzuschließen, sowie das Recht der Gewerkschaften, Dachverbände zu bilden, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu gründen oder solchen beizutreten. Niemand darf zum Eintritt in eine Gewerkschaft gezwungen werden.

(2) Das Streikrecht der Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer Interessen wird anerkannt. Das Gesetz, das die Ausübung dieses Rechts regelt, legt die erforderlichen Garantien fest, um die Aufrechterhaltung der wesentlichen Dienstleistungen der Gemeinschaft zu sichern.

Art. 29. (1) Alle Spanier haben das Recht, Petitionen individuell oder kollektiv in der vom Gesetz vorgesehenen Form schriftlich vorzubringen.

(2) Die Mitglieder der Streitkräfte, der militärischen Institutionen oder anderer, militärischer Disziplin unterworfener Körperschaften dürfen dieses Recht nur individuell und gemäß ihren Sondergesetzen ausüben.

Abschnitt 2 - Rechte und Pflichten der Bürger

Art. 30. (1) Die Spanier haben das Recht und die Pflicht, Spanien zu verteidigen.

(2) Das Gesetz legt die militärischen Pflichten der Spanier fest und regelt, mit den gebotenen Garantien, die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, sowie die weiteren Gründe für Befreiung von der Wehrdienstpflicht, wobei gegebenenfalls ein sozialer Ersatzdienst auferlegt werden kann.

(3) Zur Erfüllung von Zwecken, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, kann ein Zivildienst eingerichtet werden.

(4) Durch Gesetz können die Pflichten der Bürger in Fällen einer ernsten Bedrohung, einer Katastrophe oder eines öffentlichen Unglücksfalles geregelt werden.

Art. 31. (1) Alle tragen zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben bei, gemäß ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten und mittels eines gerechten und auf den Grundsätzen der Gleichheit und der Progression beruhenden Steuersystems, das in keinem Fall konfiskatorischen Charakter haben darf.

(2) Die öffentlichen Ausgaben nehmen eine gerechte Verteilung der öffentlichen Mittel vor; Planung und Ausführung erfolgen nach den Kriterien der Effizienz und Wirtschaftlichkeit.

(3) Persönliche oder Vermögensleistungen öffentlichen Charakters dürfen nur auf Grund eines Gesetzes festgelegt werden.

Art. 32. (1) Mann und Frau haben das Recht, bei voller rechtlicher Gleichstellung die Ehe zu schließen.

(2) Das Gesetz regelt die Formen der Ehe, das Alter und die Voraussetzungen für die Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie die Gründe für Trennung und Auflösung und deren Auswirkungen.

Art. 33. (1) Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt.

(2) Die soziale Funktion dieser Rechte begrenzt ihren Inhalt in Übereinstimmung mit den Gesetzen.

(3) Niemand darf seines Vermögens und seiner Rechte beraubt werden, es sei denn aus berechtigten Gründen des öffentlichen Nutzens oder des gesellschaftlichen Interesses gegen entsprechende Entschädigung und in Übereinstimmung mit den Gesetzen.

Art. 34. (1) Das Stiftungsrecht für Zwecke, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, wird nach Maßgabe des Gesetzes anerkannt.

(2) Für die Stiftungen gelten die in Artikel 22 Absatz 2 und 4 festgelegten Bestimmungen.

Art. 35. (1) Alle Spanier haben die Pflicht zu arbeiten und das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Berufes oder eines Amtes, auf Fortkommen durch ihre Arbeit und auf eine Entlohnung, die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und der ihrer Familie ausreicht. In keinem Fall darf es zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts kommen.

(2) Ein Arbeitnehmerstatut wird durch ein Gesetz geregelt.

Art. 36. Das Gesetz regelt die Besonderheiten der Rechtsordnung der Berufskammern und die Ausübung der an Titel gebundenen Berufe. Innere Struktur und Arbeitsweise der Kammern müssen demokratisch sein.

Art. 37. (1) Das Gesetz gewährleistet das Recht auf Kollektivverhandlungen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie die Verbindlichkeit der Abkommen.

(2) Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Anwendung von kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen wird anerkannt. Das Gesetz, das die Ausübung dieses Rechts regelt, stellt, ungeachtet eventueller Beschränkungen, die erforderlichen Garantien zur Sicherung der für die Gemeinschaft wesentlichen Dienstleistungen bereit.

Art. 38. Die Unternehmensfreiheit im Rahmen der Marktwirtschaft wird anerkannt. Die öffentliche Gewalt gewährleistet und schützt ihre Ausübung und die Erhaltung der Produktivität, in Einklang mit den Erfordernissen der allgemeinen Wirtschaft und gegebenenfalls der Planung.

Kapitel 3 - Leitprinzipien der Sozial- und Wirtschaftspolitik

Art. 39. (1) Die öffentliche Gewalt sichert den sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Schutz der Familie.

(2) Die öffentliche Gewalt sichert ebenso den vollen Schutz der Kinder, die ungeachtet ihrer Abstammung vor dem Gesetz gleich sind, und den der Mütter ohne Ansehen ihres Familienstandes. Ein Gesetz ermöglicht die Nachprüfung der Vaterschaft.

(3) Die Eltern müssen sowohl ihren ehelichen wie nichtehelichen Kindern bis zu ihrer Volljährigkeit und in allen weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen jede Art von Beistand gewähren.

(4) Die Kinder genießen den in den internationalen Abkommen, die die Wahrung ihrer Rechte zum Ziel haben, vorgesehenen Schutz.

Art. 40. (1) Die öffentliche Gewalt fördert im Rahmen einer Politik wirtschaftlicher Stabilität die für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt und für eine gerechtere Verteilung des regionalen und persönlichen Einkommens günstigen Bedingungen. Ganz besonders betreibt sie eine auf die Vollbeschäftigung ausgerichtete Politik.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert gleichfalls eine Politik, die Berufsausbildung und Umschulung sicherstellt. Sie überwacht Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und gewährleistet die erforderliche Erholung durch Begrenzung der Arbeitszeit sowie regelmäßigen bezahlten Urlaub und die Förderung geeigneter Erholungsstätten.

Art. 41. Die öffentliche Gewalt unterhält ein öffentliches System der Sozialen Sicherheit für alle Bürger, das ausreichende Hilfe und Leistungen in Notlagen garantiert, vor allem im Fall der Arbeitslosigkeit. Hilfe und zusätzliche Leistungen sind frei.

Art. 42. Der Staat wacht besonders über den Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der spanischen Arbeitnehmer im Ausland und richtet seine Politik auf deren Rückkehr aus.

Art. 43. (1) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird anerkannt.

(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt die Organisation und der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen und die notwendigen Leistungen und Dienste. Das Gesetz legt die entsprechenden Rechte und Pflichten aller fest.

(3) Die öffentliche Gewalt fördert die Gesundheitserziehung, die Leibeserziehung und den Sport sowie eine geeignete Nutzung der Freizeit.

Art. 44. (1) Die öffentliche Gewalt fördert und schützt den Zugang zur Kultur, auf die jedermann ein Recht hat.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert die Wissenschaft sowie die wissenschaftliche und technische Forschung zum Wohl der Allgemeinheit.

Art. 45. (1) Alle haben das Recht, eine der Entfaltung der Persönlichkeit förderliche Umwelt zu genießen, sowie die Pflicht, sie zu erhalten.

(2) Die öffentliche Gewalt wacht über die vernünftige Nutzung aller Naturreichtümer mit dem Ziel, die Lebensqualität zu schützen und zu verbessern und die Umwelt zu erhalten und wiederherzustellen. Dabei stützt sie sich auf die unerläßliche Solidarität der Gemeinschaft.

(3) Für Verstöße gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes sieht das Gesetz strafrechtliche oder gegebenenfalls administrative Sanktionen vor sowie die Verpflichtung, den verursachten Schaden wieder gutzumachen.

Art. 46. Die öffentliche Gewalt gewährleistet die Erhaltung und fördert die Bereicherung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes der Völker Spaniens und der darin enthaltenen Güter, ungeachtet ihres Rechtsstatus und ihrer Trägerschaft. Das Strafgesetz ahndet jeden Verstoß gegen dieses Kulturerbe.

Art. 47. Alle Spanier haben das Recht auf eine würdige und angemessene Wohnung. Die öffentliche Gewalt fördert die notwendigen Voraussetzungen und setzt die entsprechenden Vorschriften zur wirksamen Anwendung dieses Rechts fest. Sie regelt die Nutzung des Bodens im Interesse der Allgemeinheit und zur Verhinderung der Spekulation.

Die Gemeinschaft ist am Wertzuwachs beteiligt, der durch Städtebaumaßnahmen der öffentlichen Hand entsteht.

Art. 48. Die öffentliche Gewalt fördert die Voraussetzungen für eine freie und wirksame Beteiligung der Jugend an der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung.

Art. 49. Die öffentliche Gewalt betreibt eine Politik der Vorsorge, Behandlung, Rehabilitation und Eingliederung der körperlich und geistig Behinderten, denen sie die besondere Aufmerksamkeit zuwendet, derer sie bedürfen. Sie gewährt ihnen besonderen Schutz bei der Inanspruchnahme der Rechte, die dieser Titel allen Bürgern gewährt.

Art. 50. Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Bürgern im Ruhestand das wirtschaftliche Auskommen durch angemessene und periodisch angepaßte Renten. Außerdem fördert sie, unabhängig von familiären Verpflichtungen, ihr Wohlergehen durch ein System sozialer Leistungen, das ihre spezifischen Gesundheits-, Wohnungs-, Kultur- und Freizeitprobleme berücksichtigt.

Art. 51. (1) Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Schutz der Verbraucher und Benutzer, indem sie ihre Sicherheit, Gesundheit und ihre legitimen wirtschaftlichen Interessen durch wirksame Maßnahmen schützt.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert die Information und Erziehung der Verbraucher und Benutzer sowie deren Organisationen; letztere werden bei allen sie betreffenden Fragen nach Maßgabe des Gesetzes gehört.

(3) Das Gesetz regelt im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 den Binnenhandel und die Zulassungsordnung für Handelsgüter.

Art. 52. Das Gesetz regelt die Berufsverbände, die zur Verteidigung der ihnen eigenen wirtschaftlichen Interessen beitragen. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Kapitel 4 - Garantien der Grundfreiheiten und Grundrechte

Art. 53. (1) Die in Kapitel 2 dieses Titels anerkannten Rechte und Freiheiten binden die öffentliche Gewalt. Die Rechte und Freiheiten sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 161 Absatz 1 b geschützt. Nur durch ein Gesetz, das in jedem Fall ihren Wesensgehalt achten muß, kann ihre Ausübung geregelt werden.

(2) Jeder Bürger kann durch ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, das auf den Grundsätzen der Priorität und der Schnelligkeit beruht, sowie gegebenenfalls durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht den Schutz der in Artikel 14 und in Abschnitt 1 des Kapitels 2 anerkannten Freiheiten und Rechte erreichen. Die Verfassungsbeschwerde ist bei der in Artikel 30 anerkannten Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anwendbar.

(3) Die Anerkennung, die Achtung und der Schutz der in Kapitel 3 anerkannten Grundsätze liegen der positiven Gesetzgebung, der Rechtsprechung und dem Handeln der öffentlichen Gewalt zugrunde. Sie können nur vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den dafür maßgeblichen Gesetzen geltend gemacht werden.

Art. 54. Ein Organgesetz regelt die Einrichtung des Volksanwalts, der als Hoher Beauftragter des Parlaments von diesem zum Schutz der in diesem Titel enthaltenen Rechte ernannt wird. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er die Tätigkeit der Verwaltung überwachen und darüber dem Parlament Bericht erstatten.

Kapitel 5 - Die Aufhebung der Rechte und Freiheiten

Art. 55. (1) Die in den Artikeln 17, 18 Absatz 2 und 3, Artikel 19, 20 Absatz l a) und d) sowie 5, Artikel 21, 28 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 anerkannten Rechte können aufgehoben werden, wenn die Erklärung des Ausnahme- oder Belagerungszustandes gemäß den Bestimmungen der Verfassung beschlossen wird. Artikel 17 Absatz 3 ist davon für den Fall der Erklärung des Ausnahmezustandes ausgenommen.

(2) Ein Organgesetz kann die Art und Weise und die Fälle festlegen, in denen es für bestimmte Personen im Zusammenhang mit Nachforschungen bezüglich der Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder terroristischer Elemente individuell und mit der erforderlichen gerichtlichen Mitwirkung und der angemessenen parlamentarischen Kontrolle, die in den Artikeln 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2 und 3 anerkannten Rechte aufgehoben werden können.

Der ungerechtfertigte oder mißbräuchliche Einsatz der im Organgesetz verliehenen Befugnisse führt als Verletzung der von den Gesetzen anerkannten Rechte und Freiheiten zu strafrechtlicher Verantwortung.

Titel II - Die Krone

Art. 56. (1) Der König ist Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den spanischen Staat in den internationalen Beziehungen, vor allem mit jenen Nationen, die mit Spanien eine historische Gemeinschaft bilden, und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.

(2) Er trägt den Titel König von Spanien und er kann die weiteren, der Krone zustehenden Titel benutzen.

(3) Die Person des Königs ist unverletzlich und kann nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Verfügungen des Königs werden stets in der in Artikel 64 vorgesehenen Form gegengezeichnet und sind ohne diese Gegenzeichnung ungültig; davon ausgenommen sind die Bestimmungen des Artikels 65 Absatz 2.

Art. 57. (1) Die Krone Spaniens wird an die Nachfolger Seiner Majestät Don JUAN CARLOS I. von BORBON, den legitimen Erben der historischen Dynastie vererbt. Die Thronfolge folgt den Regeln der Erstgeburt und der Vertretung; dabei ist die frühere der späteren Linie vorzuziehen, innerhalb derselben Linie der nähere dem ferneren Grad, innerhalb desselben Grades der männliche dem weiblichen Thronfolger und innerhalb desselben Geschlechts die ältere der jüngeren Person.

(2) Der Kronprinz führt von seiner Geburt oder von dem Zeitpunkt an, in dem die Ereignisse zu seiner Ernennung führen, den Titel Prinz von Asturien sowie die weiteren Titel, die traditionsgemäß dem Thronfolger der Krone Spaniens zustehen.

(3) Bei Erlöschen aller rechtmäßig genannten Linien bestimmt die Cortes Generales die Art der Thronfolge, die den Interessen Spaniens am besten dient.

(4) Personen, welche ein Anrecht auf die Thronfolge haben und gegen das ausdrückliche Verbot des Königs und der Cortes Generales eine Ehe geschlossen haben, werden selbst ebenso wie ihre Nachkommen von der Thronfolge ausgeschlossen.

(5) Abdankung, Verzichte und jegliche Zweifel, die, de facto oder de jure, bei der Thronfolge auftreten, werden von einem Organgesetz entschieden.

Art. 58. Die Gemahlin des Königs oder der Gemahl der Königin dürfen, mit Ausnahme der für die Regentschaft vorgesehenen Bestimmungen, keine verfassungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen.

Art. 59. (1) Im Falle der Minderjährigkeit des Königs übernimmt gemäß der in der Verfassung vorgesehenen Ordnung unverzüglich der Vater oder die Mutter des Königs oder, bei deren Fehlen, der in der Thronfolge nächststehende volljährige Verwandte die Regentschaft und übt sie während der Minderjährigkeit des Königs aus.

(2) Ist der König unfähig zur Ausübung seines Amtes und wird das Unvermögen durch die Cortes Generales anerkannt, so übernimmt der Kronprinz, sofern er volljährig ist, unverzüglich die Regentschaft. Ist er noch minderjährig, so wird nach der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Art und Weise verfahren, bis der Kronprinz die Volljährigkeit erreicht hat.

(3) Falls es keine Person gibt, der die Regentschaft zusteht, so wird diese von den Cortes Generales benannt. Sie kann dann aus einer, drei oder fünf Personen bestehen.

(4) Zur Ausübung der Regentschaft bedarf es der spanischen Nationalität und der Volljährigkeit.

(5) Die Regentschaft wird auf Grund eines Verfassungsmandats und stets im Namen des Königs ausgeübt.

Art. 60. (1) Vormund des minderjährigen Königs ist die Person, die der verstorbene König in seinem Testament benannt hat, vorausgesetzt, daß dieser Vormund volljährig und von Geburt Spanier ist. Hat er niemanden benannt, so übernehmen der Vater oder die Mutter die Vormundschaft, solange er oder sie verwitwet sind. Stehen diese Personen nicht zur Verfügung, so benennen die Cortes Generales den Vormund; jedoch können nur der Vater, die Mutter oder die direkten Vorfahren des Königs das Amt des Regenten und das des Vormunds gleichzeitig ausüben.

(2) Die Ausübung der Vormundschaft ist unvereinbar mit jedem politischen Amt oder jeder politischen Repräsentation.

Art. 61. (1) Bei seiner Proklamation vor den Cortes Generales schwört der König den Eid, sein Amt getreu auszuüben, die Verfassung und die Gesetze einzuhalten und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen und die Rechte der Bürger und der Autonomen Gemeinschaften zu achten.

(2) Den gleichen Eid sowie den der Treue zum König schwören der Thronfolger bei Erreichen der Volljährigkeit und der Regent oder die Regenten bei der Übernahme ihres Amtes.

Art. 62. Dem König obliegt es:
a) die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
b) die Cortes Generales einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzusetzen;
c) eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
d) den Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorzuschlagen und ihn gegebenenfalls zu ernennen sowie ihn nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
e) die Mitglieder der Regierung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten zu ernennen und zu entlassen;
f) die im Ministerrat beschlossenen Verordnungen zu erlassen, die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
g) sich über die Staatsangelegenheiten zu informieren und zu diesem Zweck, wenn es ihm angebracht erscheint, auf Antrag des Ministerpräsidenten den Sitzungen des Ministerrats zu präsidieren;
h) den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
i) das Begnadigungsrecht gemäß dem Gesetz, das keine allgemeinen Gnadenerlasse zulassen darf auszuüben;
j) die Schirmherrschaft über die königlichen Akademien zu übernehmen.

Art. 63. (1) Der König beglaubigt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter. Die ausländischen Vertreter in Spanien werden von ihm beglaubigt.

(2) Dem König obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.

(3) Dem König obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch die Cortes Generales den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

Art. 64. (1) Die Verfügungen des Königs werden vom Ministerpräsidenten und gegebenenfalls von den zuständigen Ministern gegengezeichnet. Der Vorschlag und die Ernennung des Ministerpräsidenten sowie die in Artikel 99 vorgesehene Auflösung werden vom Präsidenten des Kongresses gegengezeichnet.

(2) Die Verantwortung für die Verfügungen des Königs liegt bei den gegenzeichnenden Personen.

Art. 65. (1) Der König erhält aus dem Staatshaushalt eine Pauschalsumme für den Unterhalt seiner Familie und den des Königshauses. Er verfügt frei über diese Summe.

(2) Der König ernennt und entläßt frei die zivilen und militärischen Mitglieder seines Hauses.

Titel III - Die Cortes Generales

Kapitel 1 - Die Kammern

Art. 66. (1) Die Cortes Generales vertreten das spanische Volk. Sie bestehen aus dem Kongreß der Abgeordneten und dem Senat.

(2) Die Cortes Generales übten die gesetzgebende Gewalt des Staates aus, sie bewilligen den Staatshaushalt, kontrollieren die Tätigkeit der Regierung und üben alle weiteren Kompetenzen aus, die ihnen die Verfassung zuweist.

(3) Die Cortes Generales sind unverletzlich.

Art. 67. (1) Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein oder Mitglied in einer Versammlung einer Autonomen Gemeinschaft und Abgeordneter im Kongreß.

(2) Die Mitglieder der Cortes Generales können nicht durch ein imperatives Mandat gebunden werden.

(3) Zusammenkünfte von Parlamentariern, die ohne ordnungsgemäße Einberufung stattfinden, binden die Kammern nicht und können weder deren Funktionen erfüllen noch ihre Privilegien genießen.

Art. 68. (1) Der Kongreß besteht aus mindestens 300 und höchstens 400 Abgeordneten, die in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gemäß dem Gesetz gewählt werden.

(2) Wahlkreis ist die Provinz. Ceuta und Melilla werden durch je einen Abgeordneten vertreten. Die Verteilung der Gesamtzahl der Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise erfolgt durch das Gesetz; jedem Wahlkreis stehen mindestens 2 Mandate zu; die Aufteilung der übrigen Mandate erfolgt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl.

(3) Die Wahl wird in jedem Wahlkreis nach dem Verhältniswahlsystem durchgeführt.

(4) Der Kongreß wird auf 4 Jahre gewählt. Das Mandat der Abgeordneten endet 4 Jahre nach ihrer Wahl oder am Tag der Auflösung der Kammer.

(5) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Spanier, die im Vollbesitz ihrer politischen Rechte sind. Die Ausübung des Wahlrechts durch Spanier, die sich außerhalb des spanischen Hoheitsgebietes befinden, wird vom Gesetz anerkannt und vom Staat ermöglicht.

(6) Die Wahlen finden zwischen 30 und 60 Tagen nach Beendigung des Mandats statt. Der neugewählte Kongreß muß binnen 25 Tagen nach Abhalten der Wahlen einberufen werden.

Art. 69. (1) Der Senat ist die Kammer der territorialen Repräsentation.

(2) In jeder Provinz wählen die Wahlberechtigten gemäß einem Organgesetz je vier Senatoren in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl.

(3) In den Inselprovinzen bildet jede Insel oder Inselgruppe, die über einen Inselrat verfügt, einen Wahlkreis für die Senatorenwahl. Den großen Inseln Gran Canaria, Mallorca und Teneriffa stehen je drei Senatoren und den folgenden Inseln oder Inselgruppen steht je ein Senator zu: Ibiza-Formentera, Menorca, Fuerteventura, Gomera, Hierro, Lanzarote und La Palma.

(4) Ceuta und Melilla wählen je 2 Senatoren.

(5) Die Autonomen Gemeinschaften benennen außerdem je einen Senator sowie einen weiteren für jede Million Einwohner in ihrem jeweiligen Territorium. Die Benennung obliegt der gesetzgebenden Versammlung oder, wenn diese fehlt, dem obersten Kollegialorgan der Autonomen Gemeinschaft, und zwar gemäß den Statuten, die in jedem Fall eine angemessene Verhältniswahl gewährleisten müssen.

(6) Der Senat wird auf 4 Jahre gewählt. Das Mandat der Senatoren endet vier Jahre nach der Wahl oder am Tag der Auflösung der Kammer.

Art. 70. (1) Das Wahlgesetz legt die Gründe für die Nichtwählbarkeit sowie die Inkompatibilitäten von Abgeordneten und Senatoren fest. Dazu gehören in jedem Fall:
a) die Mitglieder des Verfassungsgerichts;
b) die hohen Beamten der Staatsverwaltung, nach Maßgabe des Gesetzes und mit Ausnahme der Mitglieder der Regierung;
c) der Volksanwalt;
d) die aktiv tätigen Richter und Staatsanwälte;
e) die aktiven Berufssoldaten und die Mitglieder der Sicherheitskräfte und der Polizei;
f) die Mitglieder der Wahlausschüsse.

(2) Die Gültigkeit der Vollmachts- und Ernennungsurkunden der Mitglieder beider Kammern unterliegt gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes der richterlichen Kontrolle.

Art. 71. (1) Die Abgeordneten und Senatoren genießen Unverletzlichkeit hinsichtlich der in Ausübung ihres Mandats geäußerten Meinungen.

(2) Ebenso genießen die Abgeordneten und Senatoren während ihrer Mandatszeit Immunität und dürfen nur bei Begehen einer Straftat festgenommen werden. Sie dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffenden Kammer angeklagt oder gerichtlich verfolgt werden.

(3) Für Strafverfahren gegen Abgeordnete und Senatoren ist die Strafkammer des obersten Gerichts zuständig.

(4) Die Abgeordneten und Senatoren beziehen Diäten, die von der jeweiligen Kammer festgesetzt werden.

Art. 72. (1) Die Kammern geben sich ihre eigene Geschäftsordnung, verabschieden autonom ihren Haushaltsplan und regeln im gemeinsamen Einvernehmen das Statut des Personals der Cortes Generales. Über die Geschäftsordnung und ihre Änderungen wird insgesamt in einer Schlußabstimmung abgestimmt; hierfür ist die absolute Mehrheit erforderlich.

(2) Die Kammern wählen jeweils ihren Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Präsidien. Bei gemeinsamen Sitzungen führt der Präsident des Kongresses den Vorsitz; für diese Sitzungen gilt eine von der absoluten Mehrheit beider Kammern gebilligte Geschäftsordnung des Parlaments.

(3) Die Präsidenten der Kammern üben in deren Namen das Hausrecht und die Polizeigewalt in ihren jeweiligen Gebäuden aus.

Art. 73. (1) Die Kammern treten jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungsperioden zusammen: die erste dauert von September bis Dezember, die zweite von Februar bis Juni.

(2) Auf Antrag der Regierung, des Ständigen Ausschusses oder der absoluten Mehrheit einer der Kammern können die Kammern zu außerordentlichen Sitzungen zusammenkommen. Diese müssen zu einer festgelegten Tagesordnung einberufen werden und sie sind beendet, sobald diese erschöpft ist.

Art. 74. (1) Die Kammern kommen zu gemeinsamen Sitzungen zusammen, um die nichtlegislativen Kompetenzen wahrzunehmen, die Titel II den Cortes Generales ausdrücklich zuweist.

(2) Die in den Artikeln 94 Absatz 1, 145 Absatz 2 und 158 Absatz 2 vorgesehenen Beschlüsse der Cortes Generales werden mit der Mehrheit jeder der Kammern gefaßt. Im ersten Fall leitet der Kongreß das Verfahren ein, in den beiden anderen Fällen der Senat. Kommt eine Einigung zwischen Senat und Kongreß nicht zustande, so wird in allen Fällen versucht, diese durch einen gemischten Ausschuß, der aus der gleichen Anzahl von Abgeordneten und Senatoren besteht, herbeizuführen. Der Ausschuß legt eine Fassung vor, über die in beiden Kammern abgestimmt wird. Wird sie in der vorliegenden Form nicht angenommen, so entscheidet der Kongreß mit absoluter Mehrheit.

Art. 75. (1) Die Kammern nehmen ihre Aufgaben im Plenum und in den Ausschüssen wahr.

(2) Die Kammern können die Annahme von Gesetzesentwürfen oder Gesetzesvorschlägen den ständigen gesetzgebenden Ausschüssen übertragen. Das Plenum kann jedoch jederzeit eine Debatte und eine Abstimmung über jeden übertragenen Gesetzesentwurf oder jeden Gesetzesvorschlag fordern.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind Verfassungsänderungen, internationale Fragen, Organgesetze und Basisgesetze sowie der Staatshaushalt.

Art. 76. (1) Der Kongreß und der Senat sowie gegebenenfalls beide Kammern gemeinsam können Untersuchungsausschüsse über jegliche Angelegenheit von öffentlichem Interesse einsetzen. Ihre Ergebnisse binden die Gerichte nicht und haben keinerlei Einfluß auf gerichtliche Ent-scheidungen; das Untersuchungsergebnis ist jedoch der Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eventuell notwendiger Maßnahmen zuzuleiten.

(2) Es ist Pflicht, auf Ersuchen der Kammern zu erscheinen. Das Gesetz legt die Sanktionen fest, die wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auferlegt werden können.

Art. 77. (1) Die Kammern können individuelle und kollektive Petitionen, die schriftlich vorzubringen sind, entgegennehmen; das direkte Vorbringen durch Kundgebungen der Bürger ist unzulässig.

(2) Die Kammern können die eingehenden Petitionen an die Regierung weiterleiten. Die Regierung ist verpflichtet, sich auf Antrag der Kammern zum Inhalt der Petitionen zu äußern.

Art. 78. (1) In jeder Kammer gibt es einen Ständigen Ausschuß, der aus mindestens 21 Mitgliedern besteht; die Fraktionen sind im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl vertreten.

(2) Den Vorsitz in jedem Ständigen Ausschuß führt der Präsident der jeweiligen Kammer. Die Aufgaben dieser Ständigen Ausschüsse sind in Artikel 73 festgelegt. Darüber hinaus übernehmen sie die den Kammern nach Artikel 86 und 116 zustehenden Befugnisse im Fall ihrer Auflösung oder des Ablaufs ihres Mandats. Ferner übernehmen sie die Wahrung der Befugnisse der Kammern, wenn diese nicht zusammengetreten sind.

(3) Bei Ablauf des Mandats oder im Falle der Auflösung der Cortes Generales üben die Ständigen Ausschüsse ihre Funktionen bis zur Konstituierung der neuen Cortes Generales aus.

(4) Wenn die entsprechende Kammer zusammengetreten ist, berichtet der Ständige Ausschuß über die behandelten Angelegenheiten und seine Beschlüsse.

Art. 79. (1) Um beschlußfähig zu sein, müssen die Kammern ordnungsgemäß einberufen sein und die Mehrheit ihrer Mitglieder muß anwesend sein.

(2) Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für die besonderen Mehrheiten, die von der Verfassung oder den Organgesetzen vorgesehen sind sowie für jene, die die Geschäftsordnungen der Kammern für die Wahlen bestimmen.

(3) Die Stimmabgabe der Senatoren und Abgeordneten ist persönlich und kann nicht übertragen werden.

Art. 80. Die Plenarsitzungen der Kammern sind öffentlich, es sei denn, daß die jeweilige Kammer mit absoluter Mehrheit oder gemäß der Geschäftsordnung einen gegenteiligen Beschluß faßt.

Kapitel 2 - Die Gesetzgebung

Art. 81. (1) Organgesetze sind jene Gesetze, die sich auf die Entwicklung der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten beziehen, jene, die die Autonomiestatute und das allgemeine Wahlgesetz verabschieden sowie die weiteren von der Verfassung vorgesehenen Gesetze.

(2) Die Verabschiedung, Änderung oder Aufhebung der Organgesetze bedarf bei der Schlußabstimmung über den gesamten Entwurf der absoluten Mehrheit des Kongresses.

Art. 82. (1) Die Cortes Generales können der Regierung die Befugnis übertragen, Normen mit Gesetzesrang über bestimmte, in Artikel 81 nicht enthaltene Materien zu erlassen.

(2) Diese Ermächtigung muß durch ein Basisgesetz erteilt werden, wenn es sich um die Anpassung von Texten in Artikeln handelt, oder durch ein einfaches Gesetz, wenn es sich um die Umarbeitung mehrerer Gesetzestexte zu einem einzigen handelt.

(3) Die Gesetzgebungsermächtigung muß der Regierung ausdrücklich für eine konkrete Materie und unter Angabe der für die Ausführung festgesetzten Frist erteilt werden. Die Ermächtigung erlischt, sobald die Regierung die entsprechende Norm veröffentlicht hat. Sie darf nicht als stillschweigend oder auf unbegrenzte Zeit erteilt verstanden werden. Ebensowenig erlaubt ist eine Weiterübertragung an behördliche Instanzen, die nicht mit der Regierung identisch sind.

(4) Die Basisgesetze begrenzen präzise das Ziel und die Reichweite der Gesetzgebungsermächtigung und sie legen die Grundsätze und Kriterien fest, nach denen zu verfahren ist.

(5) Die Ermächtigung für die Umarbeitung und Zusammenfassung von Rechtstexten bestimmt den normativen Bereich, auf den sich die Ermächtigung bezieht; sie gibt insbesondere an, ob die Ermächtigung sich auf die bloße Formulierung eines einzigen Textes beschränkt, oder ob sie auch die Ordnung, Klärung und Harmonisierung der Rechtstexte einschließt, die umzuarbeiten und zusammenzufassen sind.

(6) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte können die Ermächtigungsgesetze in jedem Fall zusätzliche Kontrollmöglichkeiten festlegen.

Art. 83. Die Basisgesetze dürfen in keinem Fall
a) die Abänderung der Basisgesetze selbst gestatten,
b) die Befugnis zum Erlaß von rückwirkenden Normen erteilen.

Art. 84. Wenn ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag einer in Kraft befindlichen Gesetzgebungsermächtigung zuwiderläuft, kann sich die Regierung der Behandlung widersetzen. In diesem Fall kann ein Vorschlag zur völligen oder teilweisen Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes eingebracht werden.

Art. 85. Die Regierungsverordnungen, die eine delegierte Gesetzgebung beinhalten, werden als gesetzesvertretende Verordnungen bezeichnet.

Art. 86. (1) Im Falle einer außergewöhnlichen und dringenden Notwendigkeit kann die Regierung provisorische legislative Verfügungen in Form von Gesetzesverordnungen erlassen, die sich aber nicht auf die Ordnung der grundlegenden Institutionen des Staates, auf die in Titel 1 festgelegten Rechte, Pflichten und Freiheiten der Bürger, auf die Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften oder auf das allgemeine Wahlrecht beziehen dürfen.

(2) Die Gesetzesverordnungen müssen unverzüglich in ihrer Gesamtheit dem Kongreß zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden; befindet sieh dieser nicht in einer Sitzungsperiode, so muß er zu diesem Zweck innerhalb von 30 Tagen nach der Verkündung der Gesetzesverordnungen einberufen werden. Der Kongreß muß sich innerhalb dieser Frist ausdrücklich über die Bestätigung oder Aufhebung äußern. Zu diesem Zweck sieht die Geschäftsordnung ein abgekürztes Sonderverfahren vor.

(3) Innerhalb der im vorigen Absatz festgesetzten Frist können die Cortes Generales die Gesetzesverordnungen wie für dringlich erklärte Gesetzesentwürfe behandeln.

Art. 87. (1) Die Gesetzesinitiative steht gemäß der Verfassung und den Geschäftsordnungen beider Kammern der Regierung, dem Kongreß und dem Senat zu.

(2) Die Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften können die Regierung um die Annahme eines Gesetzesentwurfes ersuchen oder beim Präsidium des Kongresses einen Gesetzesvorschlag einbringen, wobei sie höchstens 3 Mitglieder der Versammlung mit dessen Verteidigung vor dieser Kammer beauftragen dürfen.

(3) Ein Organgesetz regelt die Formen der Durchführung und die Voraussetzungen für eine Volksinitiative zum Einbringen von Gesetzesvorschlägen. In jedem Fall sind mindestens 500000 beglaubigte Unterschriften erforderlich. Eine Volksinitiative ist nicht zulässig für Materien, die durch ein Organgesetz zu regeln sind, für Steuerangelegenheiten und für internationale Fragen sowie bezüglich des Begnadigungsrechts.

Art. 88. Die Gesetzesentwürfe werden vom Ministerrat gebilligt, der sie zusammen mit einer Begründung und der Darstellung aller Gegebenheiten, die für eine Äußerung hierzu erforderlich sind, dem Kongreß vorlegt.

Art. 89. (1) Die Beratung über die Gesetzesvorschläge findet gemäß den Geschäftsordnungen der Kammern statt; dabei darf die den Gesetzesentwürfen zustehende Priorität die Ausübung der in Artikel 87 geregelten Gesetzesinitiative nicht verhindern.

(2) Die Gesetzesvorschläge, die der Senat gemäß Artikel 87 berät, werden dem Kongreß zur Beratung als Vorschläge zugeleitet.

Art. 90. (1) Nach der Annahme des Entwurfs eines einfachen Gesetzes oder eines Organgesetzes durch den Kongreß setzt dessen Präsident unverzüglich den Senatspräsidenten in Kenntnis, der den Text dem Senat zur Beratung vorlegt.

(2) Binnen zwei Monaten nach Erhalt des Textes kann der Senat durch eine begründete Erklärung sein Veto einlegen oder Änderungsanträge einbringen. Das Veto muß mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Entwurf kann dem König nicht zur Billigung vorgelegt werden, wenn nicht der Kongreß im Falle eines Vetos den ursprünglichen Text mit absoluter Mehrheit oder, nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlegung des Vetos, ihn mit einfacher Mehrheit beschließt oder die Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit annimmt oder ablehnt.

(3) Der Zeitraum von zwei Monaten zur Einlegung eines Vetos oder zum Einbringung von Änderungsanträgen durch den Senat verkürzt sich auf 20 Tage, wenn die Regierung oder der Kongreß den Entwurf für dringlich erklären.

Art. 91. Der König billigt innerhalb von 15 Tagen die von den Cortes Generales beschlossenen Gesetze; er verkündet sie und ordnet ihre unverzügliche Veröffentlichung an.

Art. 92. (1) Politische Entscheidungen von besonderer Tragweite können einem konsultativen Referendum unterworfen werden.

(2) Das Referendum wird nach vorheriger Genehmigung durch den Kongreß auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom König festgesetzt.

(3) Ein Organgesetz regelt die Bedingungen und Verfahrensweisen der verschiedenen Arten von Referenden, die die Verfassung vorsieht.

Kapitel III - Die internationalen Verträge

Art. 93. Durch ein Organgesetz kann der Abschluß von Verträgen autorisiert werden, durch die einer internationalen Organisation oder Institution die Ausübung von aus der Verfassung abgeleiteten Kompetenzen übertragen wird. Die Gewährleistung für die Erfüllung dieser Verträge und der Beschlüsse, die die internationalen oder supranationalen Organismen, denen die Kompetenzen übertragen wurden, fassen, obliegt je nach Fall den Cortes Generales oder der Regierung.

Art. 94. (1) Die Erteilung der Zustimmung des Staates zur Bindung an Verträge oder Abkommen bedarf der vorherigen Ermächtigung durch die Cortes Generales in den folgenden Fällen:
a) Verträge politischen Charakters;
b) Verträge oder Abkommen militärischen Charakters;
c) Verträge oder Abkommen, die die territoriale Integrität des Staates oder die in Titel 1 niedergelegten Grundrechte und Grundpflichten betreffen;
d) Verträge oder Abkommen, die Verpflichtungen für den Staatshaushalt einschließen;
e) Verträge oder Abkommen, die die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes bedingen oder für deren Durchführung legislative Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Der Kongreß und der Senat werden unverzüglich über den Abschluß der übrigen Verträge oder Abkommen informiert.

Art. 95. (1) Der Abschluß eines internationalen Vertrages, der verfassungswidrige Bestimmungen enthält, bedarf der vorherigen Änderung der Verfassung.

(2) Die Regierung oder jede der beiden Kammern kann das Verfassungsgericht auffordern, eine Erklärung darüber abzugeben, ob dieser Widerspruch besteht oder nicht.

Art. 96. (1) Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder suspendiert werden.

(2) Für die Kündigung der internationalen Verträge und Abkommen gilt das gleiche Verfahren, das Artikel 94 für ihre Billigung vorsieht.

Titel IV - Regierung und Verwaltung

Art. 97. Die Regierung leitet die Innen- und Außenpolitik, die Zivil- und Militärverwaltung und die Verteidigung des Staates. Sie übt die Exekutivfunktion und die Verordnungsgewalt gemäß der Verfassung und den Gesetzen aus.

Art. 98. (1) Die Regierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten, gegebenenfalls den Vizepräsidenten, den Ministern und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Mitgliedern zusammen.

(2) Der Ministerpräsident leitet die Tätigkeit der Regierung und koordiniert die Funktionen der weiteren Regierungsmitglieder, ungeachtet deren direkter Zuständigkeit und Verantwortung für ihre Geschäftsbereiche.

(3) Die Mitglieder der Regierung dürfen keine anderen repräsentativen Aufgaben wahrnehmen als die, die sich aus dem parlamentarischen Mandat ergeben. Sie dürfen keine andere als die aus ihrem Amt sich ergebende öffentliche Funktion und auch keine sonstige berufliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben.

(4) Das Gesetz regelt das Statut und die Inkompatibilitäten für die Regierungsmitglieder.

Art. 99. (1) Nach jeder Neuwahl des Abgeordnetenkongresses und in allen anderen von der Verfassung vorgesehenen Fällen schlägt der König nach vorheriger Beratung mit den Repräsentanten, die die im Parlament vertretenen politischen Fraktionen bestimmt haben, durch den Präsidenten des Kongresses einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vor.

(2) Der nach Absatz 1 vorgeschlagene Kandidat legt dem Kongreß das politische Programm der von ihm zu bildenden Regierung vor und stellt die Vertrauensfrage.

(3) Spricht der Kongreß diesem Kandidaten mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder das Vertrauen aus, so ernennt ihn der König zum Ministerpräsidenten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet 48 Stunden nach der ersten eine zweite Abstimmung über den gleichen Vorschlag statt. Das Vertrauen gilt nun als ausgesprochen, wenn der Kongreß mit einfacher Mehrheit für den Kandidaten stimmt.

(4) Wenn nach Durchführung dieser Wahlgänge eine Investitur nicht zustande kommt, so werden weitere Kandidatenvorschläge in der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Form behandelt.

(5) Falls innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung kein Kandidat das Vertrauen des Kongresses erhalten hat, so löst der König beide Kammern auf und setzt mit der Gegenzeichnung des Präsidenten des Kongresses Neuwahlen fest.

Art. 100. Die weiteren Mitglieder der Regierung werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom König ernannt und entlassen.

Art. 101. (1) Die Amtszeit der Regierung endet mit der Abhaltung allgemeiner Wahlen, in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen des Vertrauensentzuges durch das Parlament oder bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten.

(2) Die scheidende Regierung bleibt bis zum Amtsantritt der neuen Regierung im Amt.

Art. 102. (1) Der Ministerpräsident und die weiteren Mitglieder der Regierung können gegebenenfalls vor der Strafkammer des Obersten Gerichtes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Wenn die Anklage auf Hochverrat oder irgendein Vergehen gegen die Sicherheit des Staates bei Amtsausübung lautet, so kann sie nur auf Initiative eines Viertels der Mitglieder des Kongresses und mit Zustimmung seiner absoluten Mehrheit erhoben werden.

(3) Das königliche Begnadigungsrecht ist auf diesen Artikel nicht anwendbar.

Art. 103. (1) Die öffentliche Verwaltung dient in objektiver Weise dem Interesse der Allgemeinheit und arbeitet gemäß den Grundsätzen der Effektivität, Verwaltungshierarchie, Dezentralisierung, Dekonzentration und Koordination. Sie ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Organe der Staatsverwaltung werden nach Maßgabe des Gesetzes geschaffen, geleitet und koordiniert.

(3) Das Gesetz regelt das Statut der Beamten, den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach den Grundsätzen der Eignung und Befähigung, die Besonderheiten bei der Ausübung ihres Gewerkschaftsrechts, die Inkompatibilität und die Gewährleistung der Unparteilichkeit bei der Ausübung ihrer Ämter.

Art. 104. (1) Die Sicherheitskräfte und -körperschaften, die der Regierung unterstehen, haben die Aufgabe, die freie Ausübung der Rechte und Freiheiten zu schützen und die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten.

(2) Ein Organgesetz bestimmt die Funktionen, die Einsatzprinzipien und die Statuten der Sicherheitskräfte und -einheiten.

Art. 105. Das Gesetz regelt:
a) die Anhörung der Bürger, direkt oder durch gesetzlich anerkannte Organisationen und Vereinigungen bei der Ausarbeitung sie betreffender Verwaltungsbestimmungen;
b) den Zugang der Bürger zu den Verwaltungsarchiven und -registern, außer in Fällen, die die Sicherheit und Verteidigung des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die Intimsphäre von Personen betreffen;
c) das Verfahren für den Erlaß von Verwaltungsakten; dabei muß, falls begründet, die Anhörung der betroffenen Person gewährleistet sein.

Art. 106. (1) Die Gerichte kontrollieren die Verordnungsgewalt und die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie die Beachtung der Zwecke, die es rechtfertigen.

(2) Privatpersonen haben im Namen der Gesetze Anspruch auf Entschädigung eines jeden Schadens, der ihren Gütern und Rechten zugefügt wird, sofern dieser Schaden Folge der Tätigkeit der öffentlichen Dienste ist. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.

Art. 107. Der Staatsrat ist das höchste Beratungsorgan der Regierung. Ein Organgesetz regelt seine Zusammensetzung und seine Zuständigkeiten.

Quelle: Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., 3., 4.. 5. und 6. Auflage, dtv-Verlag
Verfassung des Königreichs Spanien (in Spanisch)
© 15. April 2001 bis 3. März 2002

Saludos
El Draco
Antworten

Zurück zu „Spanische Geschichte“